Über wettbewerbsverzerrende Bundesrichter und streitbare Anwälte
Zwei Anwälte, deren Namen wie üblich in einem online publizierten Urteil des Bundesgerichts (BGer 4A_230/2010 vom 12.07.2010) genannt wurden (und nach wie vor genannt sind), wollten gegen die am Entscheid beteiligten Bundesrichter ein Strafverfahren einleiten. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat den Strafantrag (Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG) zurückgewiesen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung beschwerten sich die beiden Kollegen erfolglos beim Bundesgericht (BGer 1B_235/2011 vom 24.05.2011). Aus dem Entscheid geht im Übrigen hervor, dass die Anwälte das Bundesgericht zuerst um Gegendarstellung ersucht hatten und dann auch noch mit einem Ermächtigungsgesuch direkt an National- und Ständerat gelangt waren, womit sie aber (natürlich) auf Granit bissen. Anschliessend stellten sie den zurückgewiesenen Strafantrag.
Aus dem Entscheid des Bundesgerichts:
Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt. Der Auffassung der Beschwerdeführer, es könne ohne Anhandnahme einer Strafuntersuchung keinesfalls gesagt werden, der angezeigte Straftatbestand sei eindeutig nicht erfüllt, kann nicht gefolgt werden.
Das gerichtliche Urteilsverfahren ist grundsätzlich öffentlich (Art. 30 Abs. 3 BV). Dies führt dazu, dass grundsätzlich auch die Namen der an einem gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen öffentlich bekannt werden. In Nachachtung des Öffentlichkeitsgrundsatzes legt das Bundesgericht das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach dessen Eröffnung während 30 Tagen öffentlich auf (Art. 59 Abs. 3 BGG). Diese zeitlich beschränkte Urteilsauflage ersetzt zusammen mit der im Internet publizierten Urteilsbegründung die mündliche Urteilsverkündung. Die Urteilsauflage erfolgt in der Regel ohne Anonymisierung der Parteien (Art. 60 BGerR; SR 173.110.131). Ausserdem ist das Bundesgericht nach dem gesetzlichen Informationsauftrag verpflichtet, seine Urteile in geeigneter Form zu veröffentlichen (Art. 27 BGG). Diese Veröffentlichung erfolgt im Internet auf der Homepage des Bundesgerichts (Art. 59 BGerR). Die nach Art. 27 Abs. 2 BGG und Art. 59 Abs. 2 BGerR bei dieser Veröffentlichung zum Persönlichkeitsschutz der Parteien grundsätzlich erforderliche Anonymisierung erstreckt sich nach der bundesgerichtlichen Praxis auf die Namen der Verfahrensparteien, wobei teilweise je nach den konkreten Umständen auf deren Anonymisierung verzichtet wird. Nicht anonymisiert werden zudem insbesondere die Namen von Gemeinden, Behörden, Vorinstanzen und Rechtsvertretern.
Das Urteil 4A_230/2010 vom 12. Juli 2010 wurde im Internet praxisgemäss mit Nennung der Namen der Rechtsvertreter publiziert. Es enthält eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, nimmt jedoch offensichtlich keine herabsetzende oder sonst wie widerrechtliche Würdigung der Tätigkeit ihrer Rechtsvertreter im Sinne von Art. 3 lit. a UWG vor. Damit fällt eine Bestrafung wegen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 3 lit. a UWG und Art. 23 UWG ausser Betracht. Der objektive und der subjektive Tatbestand sind in Bezug auf eine Verletzung des UWG bei den am Urteil 4A_230/2010 vom 12. Juli 2010 mitwirkenden Richtern eindeutig nicht gegeben. Somit kann vorliegend offen bleiben, ob das UWG im Rahmen der amtlichen Tätigkeit von Gerichtspersonen überhaupt Anwendung findet. Die ausführliche Kritik der Beschwerdeführer am angefochtenen Entscheid ändert an dieser Beurteilung nichts, ohne dass auf ihre Argumente im Einzelnen näher eingegangen werden müsste. Die Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Den Rechtsbegehren der Beschwerdeführer kann somit nicht entsprochen werden (E. 4.3).
Entweder sind die beiden Beschwerdeführer leicht von der Rolle oder aber sie haben genau diesen Entscheid angestrebt, um ihn andernorts verwenden zu können.
Das Anliegen der beiden Kollegen (Anonymisierung auch der Rechtsvertreter) wäre ja durchaus diskussionswürdig, aber das gewählte Forum war es bestimmt nicht. Bad cases make bad law.