Überflüssige Plädoyers

In einem Strafappellationsverfahren beantragte der Verurteilte, das Verfahren sei an die erste Instanz zurückzuweisen,

weil das in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltene Plädoyer des Verteidigers vom Gerichtsschreiber nicht protokolliert worden sei, obwohl es nicht schriftlich habe abgegeben werden können. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar (E. 1).

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein (Urteil 1B_128/2007 vom 04.07.2007):

Wie das Appellationsgericht festgestellt hat, steht ihm im Appellationsverfahren umfassende Kognition zu und ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, seine Sicht der Dinge abermals uneingeschränkt in die erst noch durchzuführende Appellationsverhandlung einfliessen zu lassen. Inwiefern ihm durch den geltend gemachten Mangel der fehlenden Protokollierung des vom Verteidiger erstinstanzlich gehaltenen Plädoyers ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstanden sein soll, ist somit nicht ersichtlich. Abgesehen davon hat das Appellationsgericht plausibel ausgeführt, dass dem erstinstanzlichen Gericht jedenfalls mit den Handnotizen des Verteidigers immerhin sein Antrag und die wesentlichen Punkte zu dessen Begründung vorlagen. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch darauf beschränkt, den genannten Mangel an sich geltend zu machen, ohne dabei aber im Einzelnen darzulegen, was an für den Entscheid des Strafgerichts relevanten Punkten des Plädoyers des Verteidigers unberücksichtigt geblieben sein soll (E. 3).

Ein höchstens theoretisches Hintertürchen hat das Bundesgericht offen gelassen:

Gegebenenfalls kann er auch den fraglichen Punkt zusammen mit dem in der Sache noch ausstehenden Endentscheid anfechten, falls er dadurch beschwert sein sollte (E. 3).

… was er natürlich nicht sein wird.