Überforderte Staatsanwaltschaft

Eine kantonale Staatsanwaltschaft hat einen Mann trotz Überzeugung von dessen Unschuld der Vergewaltigung angeklagt. Nachdem das zuständige Gericht nicht auf die Anklage eintrat, zog die Staatsanwaltschaft den Fall weiter bis ans Bundesgericht, das nicht auf die Beschwerde eintritt (BGer 1B_295/2012 vom 21.11.2012). Das Bundesgericht wundert sich:

Das Prozessgebaren der Beschwerdeführerin ist schwer nachvollziehbar. Sie bringt vor, sie sei von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt. Damit ist nicht einzusehen, weshalb sie das Strafverfahren nicht einstellt. Ist eine Staatsanwaltschaft von der Unschuld überzeugt, stellt sie das Verfahren ein. Andernfalls erhebt sie Anklage mit dem Antrag auf Schuldspruch (E. 1.1).

Das Bundesgericht lässt die Staaatsanwaltschaft an Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG scheitern und erklärt ihr auch, wie sie ihre Aufgabe auch bei Anklageerhebung wahrnehmen kann:

Die Beschwerdeführerin wäre auch bei einer neuerlichen Anklageerhebung nicht gezwungen, einen Schuldspruch zu forcieren. Vielmehr könnte sie am Schluss der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung – wenn sie dann immer noch von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt wäre – gegebenenfalls eindringlich auf Freispruch plädieren. Überdies könnte sie nochmals hervorheben, dass sie allein aufgrund des angefochtenen Entscheids gezwungen gewesen sei, bei Anklageerhebung einen Schuldspruch zu beantragen und sie schon damals der Ansicht gewesen sei, der Beschuldigte sei unschuldig. Inwiefern der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen ein Nachteil drohen sollte, der auch mit einem für sie günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte, ist nicht auszumachen und legt sie – wozu sie verpflichtet gewesen wäre – nicht dar. Die Eintretensvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist damit ebenso wenig erfüllt (E. 1.2.3).

Das Bundesgericht begründet seinen strafprozessualen Entscheid, ohne eine einzige StPO-Bestimmung zu zitieren.