Überlange Verfahrensdauer
Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (bisherige Gesamtverfahrensdauer 12.5 Jahre) teilweise gut (BGer 6B_498/2009 vom 28.09.2009). Aus den Erwägungen:
Die Verfahrensdauer im zu beurteilenden Fall weckt in ihrer Gesamtheit erhebliche Bedenken. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nahm seit der Eröffnung am 16. September 1996 bis zum angefochtenen Entscheid vom 19. März 2009 insgesamt 12 ½ Jahre in Anspruch. Davon entfielen offensichtlich etwas über sieben Jahre allein auf die Untersuchung, was die Vermutung der Verletzung des Beschleunigungsgebot nahelegt. Wohl ist nicht zu übersehen, dass die Strafsache „A.“ aufwändig war. Ferner trifft es zu, dass sowohl der Gang an das Bundesgericht im Jahre 2000 als auch die Zusammenlegung von neuen gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahren die erstinstanzliche Verurteilung hinauszögerten und die Länge des Verfahrens zum Teil auch dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben ist, was etwa die mehrfach notwendig gewordene Entlassung von Amtspflichtverteidigern zeigt (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 49). Mit diesen knappen und allgemein gehaltenen Ausführungen der Vorinstanz lässt sich die Angemessenheit der Gesamtverfahrenslänge von 12 ½ Jahren jedoch ebenso wenig überzeugend begründen (vgl. Urteil des EGMR vom 15. Juli 1982 i.S. Eckle gegen Bundesrepublik Deutschland, Ziff. 80) wie der Umstand, dass die Untersuchung in der Angelegenheit „A.“, nachdem sie schon über zwei Jahre von September 1996 bis Dezember 1998 gedauert hatte, nach dem bezirksstrafgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 17. September 2001 nochmals fast fünf Jahre in Anspruch nahm, bis besagte Strafsache am 19. Juli 2006 überwiesen wurde. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den separaten Verfahrensabschnitten, namentlich dem Gang der Untersuchung, findet sich im angefochtenen Entscheid nicht. Dem Bundesgericht ist unter diesen Umständen eine abschliessende Überprüfung der Frage, ob das Verfahren als Ganzes und in seinen einzelnen Abschnitten vor dem Beschleunigungsgebot standhält, nicht möglich. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Tatsachenfeststellung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. auch BGE 133 IV 293 E. 3.4). Diese wird auch zu berücksichtigen haben, dass dem Mitangeklagten I. offensichtlich vor dem Hintergrund einer übermässig langen Untersuchung infolge Verfahrensvereinigungen eine nicht unwesentliche Strafminderung wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots zugestanden wurde (vgl. Urteil des Bezirksstrafgerichts vom 31. Januar 2008 in Sachen I., kantonale Akten, Urk. 259 S. 44) (E. 6.4).
Der Beschwerdeführer war zu folgenden Strafen / Massnahmen verurteilt worden:
- unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten
- Busse CHF 1,500.00
- Ersatzforderung CHF 500,000.00 unter Anrechnung der gesperrten Vermögenswerte
- Beschlagnahme von Hanf zur Vernichtung.
Man darf gespannt sein, wie sich die Verletzung des Beschleunigungsgebots auf diese Sanktionen auswirken wird.