Übermüdet gefahren?

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Mannes wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 SVG, Übermüdung). Die Beschwerde scheiterte einmal mehr an der Willkürkognition des Bundesgerichts (BGer 6B_252/2011 vom 22.08.2011):

Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie die Beschwerdeführerin als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte, doch genügt dies für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht (E. 3).

Der sorgfältig begründete Entscheid führt aus, dass die Übermüdung im Wesentlichen nur aufgrund des äusserlich erkennbaren Verhaltens festgestellt werden könne und dass die von der Polizei beobachtete unsichere Fahrweise möglicherweise auch auf andere Umstände als auf Übermüdung zurückzuführen war. Dennoch erwies sich der angefochtene Entscheid nicht als geradezu unhaltbar:

Soweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt, ist sie jedenfalls unbegründet. Es ist richtig, dass sich die Fahrunfähigkeit eines Fahrzeuglenkers wegen Übermüdung im konkreten Einzelfall im Wesentlichen nur aufgrund seines erkennbaren äusseren Verhaltens, namentlich aufgrund von Fahrfehlern oder Verhaltensauffälligkeiten bei Polizeikontrollen, nachweisen lässt. Doch ist nicht völlig unhaltbar, wenn die Vorinstanz als Grund für die von den Polizeibeamten beschriebenen Auffälligkeiten auch andere Umstände als die Übermüdung für möglich hält. So ist namentlich nicht bestritten, dass der Beschwerdegegner ortsunkundig war und ein fremdes Auto lenkte. Nichts für ihren Standpunkt ableiten kann die Beschwerdeführerin auch daraus, wann das Thema Müdigkeit bei der Polizeikontrolle zur Sprache gekommen ist. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner eingeräumt hat, er sei müde, lässt sich für sich allein jedenfalls noch nicht darauf schliessen, er sei übermüdet, d.h. übermässig müde gewesen. Im Übrigen ist die Annahme der Vorinstanz, die Polizeibeamten hätten den Beschwerdegegner zunächst des Fahrens unter Alkohol- oder Drogeneinfluss verdächtigt, nicht zu beanstanden, zumal jene aufgrund dessen Bemerkung einen Alkohol- und Drogentest durchgeführt hatten. Dasselbe gilt für den Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe allenfalls versucht, sich mit dem Hinweis auf die Müdigkeit herauszureden. Zumindest gab der eine der beiden kontrollierenden Polizisten als Zeuge an, der Beschwerdegegner habe am Anfang die Müdigkeit noch als Entschuldigungsgrund vorgebracht (Untersuchungsakten act. 15 S. 4). Im Übrigen zweifelt die Vorinstanz die Wahrnehmungen der Polizisten nicht an. Sie geht lediglich zugunsten des Beschwerdegegners davon aus, die Ursache für die beschriebenen Eindrücke sei nicht zweifelsfrei in einer Übermüdung des Beschwerdegegners begründet. Soweit die Vorinstanz in dieser Hinsicht annimmt, das Verhalten des Beschwerdegegners im Kontrollzeitpunkt und seine Auffälligkeiten könnten auch anders interpretiert werden, ist dies jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Denn Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn das angefochtene Urteil nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1, 5 E. 2.4; 136 I 316 E. 2.2.2; 135 II 356 E. 4.2.1 je mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall (E. 3).

Im Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer wahrscheinlich zum Verhängnis, dass er der Polizei bei seiner Anhaltung gesagt hatte, er sei müde.