Überwachung einer Anwaltskanzlei

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 30. April 2007 (2 BvR 2151/06) die Überwachung des Telefon- und Telefaxanschlusses einer Anwaltskanzlei sowie der beiden Mobilfunkgeräten des Anwalts von Khaled el Masri als verfassungswidrig qualifiziert. Verletzt waren das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) und die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Aus der Pressemitteilung:

Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer von den Tätern kontaktiert werden würde, war von vornherein so gering, dass die Erfolgsaussichten der Maßnahme außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs standen. Die Umstände, die aus Sicht der Fachgerichte Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Täterumfeld erwarten ließen, sind wenig konkretund tragen lediglich den Charakter von Vermutungen.

Aus dem Beschluss geht hervor, dass die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn offensichtlich nicht gegeben war, so dass die übrigen Voraussetzungen für die Überwachung gar nicht mehr zu prüfen waren. Interessant für die schweizerische Rechtsprechung ist die Begründung, dass die Überwachung auch die Berufsausübungsfreiheit in unzulässiger Weise beschränkte:

Darüber hinaus verletzt die Maßnahme die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers. Die herausgehobene Bedeutung einer nicht-kontrollierten Berufsausübung eines Rechtsanwalts zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant gebietet die besonders sorgfältige Beachtung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und hätte die Fachgerichte zu einer Ablehnung der Anordnung veranlassen müssen.