Üble Nachrede durch Anwalt
In einem Urteil vom 06.09.2006 (6S.126/2006) befasste sich das Bundesgericht wieder einmal mit Beschwerden eines Anwalts, der wegen übler Nachrede verurteilt worden war. Er hatte in einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet, die Verletzte habe eine Unterschrift auf einer Handelsregisteranmeldung gefälscht oder erschlichen. Dies war nun aber für die Beurteilung der Beschwerde rechtlich nicht relevant. Er konnte sich daher nicht auf seine Berufspflicht (Art. 32 StGB) berufen. Auf die Meinungsäusserungsfreiheit und die Wirtschaftsfreiheit waren gemäss Bundesgericht durch die Verurteilung nicht verletzt:
Auch wenn man aber in verfassungs- und EMRK-konformer Auslegung der massgebenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der Meinungsäusserungs- und Wirtschaftsfreiheit keine hohen Anforderungen an die Notwendigkeit und Sachbezogenheit von ehrverletzenden Äusserungen im Prozess stellen wollte, sind die inkriminierten Äusserungen nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer hat sich nicht darauf beschränkt, die Echtheit der Unterschrift bzw. die Geschäftsfähigkeit des Unterzeichners in Zweifel zu ziehen, sondern er hat durch die inkriminierten Äusserungen nach dem Eindruck des unbefangenen Lesers die Beschwerdegegnerin verdächtigt, die Unterschrift ihres kranken Ehemannes erschlichen oder gefälscht zu haben. Die Äusserung dieses Verdachts war völlig unnötig und ist ohne jeden sachlichen Bezug zum Prozessgegenstand, da die Frage, wer allenfalls die Unterschrift erschlichen oder gefälscht hat, in jedem Falle rechtlich unerheblich war (E. 2.2.3).
Durchgedrungen ist der Anwalt hingegen mit seiner Strafzumessungsrüge. Die auffallend hohe Strafe von 30 Tagen Gefängnis war auffallend schwach begründet.