Über die Grenzen der Präventivhaft und deren Warnwirkung
Das Bundesgericht lässt es bekanntlich zu, dass entgegen den Gesetzeswortlaut auch Ersttäter (recte: Erstbeschuldigte) in Untersuchungshaft genommen werden. Eine Schlägerei in Zürich reichte dank dieser Rechtsprechung aus, um einen Beschuldigten nach einer brutalen Schlägerei acht Monate lang wegen Wiederholungsgefahr einzusperren. Das ging dann aber selbst dem Bundesgericht zu weit (BGer 1B_269/2020 vom 25.06.2020). Direkt entlassen wollte es dann aber doch nicht. Aus den Erwägungen, die den neuen Haftgrund der Warnwirkung ansprechen:
Dass eine gleiche oder ähnliche Situation beim Beschwerdeführer erneut zu einem Gewaltausbruch führen könnte, erscheint somit nicht als hinreichend wahrscheinlich, um die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Dabei kann auch berücksichtigt werden, dass die bisher erstandene Untersuchungshaft von mehr als acht Monaten eine Warnwirkung haben dürfte (vgl. Urteil 1B_497/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.2.2 f.) [E. 4.4, Hervorhebungen durch mich].