Übereifrige Starfbehörden
Immer wieder muss das Bundesgericht rechtsfehlerhaft verfügte Kostenfolgen bei Freispruch oder Einstellung von Verfahrens feststellen.
Das neuste Beispiel findet sich in BGer 6B_877/2016 und 6B_893/2016, beide vom 13.01.2017. Dieser Entscheid spricht den Übereifer der Strafverfolger an, über den am Schluss aber auch die Vorinstanz scheiterte, die sich – einmal mehr – als Säckelmeister des Kantons gebärdete:
Dabei kommt die Kostenauflage nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an den Angeschuldigten fällt jedenfalls insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat (E. 3.2 aus dem erstzitierten Entscheid).
Zwar nicht ganz so plakativ, aber sehr viel praxisrelevanter angesichts der grassierenden Unsitte diverser Staatsanwaltschaften, jegliche Entschädigungsbegehren mit einer an den Haaren herbeigezogenen, Verletzung zivilrechtlicher Pflichten, abzuschmettern, erscheint mir E. 4.3:
Entscheidend für die Zulässigkeit der Kostenauflage ist, wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt (Beschwerde S. 8), nicht, ob nachträglich irgendeine Verletzung zivilrechtlicher Regeln feststellbar ist, sondern allein, welches der Grund für die Einleitung des Strafverfahrens war und ob dieser Grund von der beschuldigten Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gesetzt worden ist.