Überflüssige Tonaufnahme?

Ein Berufungskläger beantragte beim Obergericht ZH (II. Strafkammer) die Herausgabe der Tonaufnahme der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Diese befand sich offenbar nicht bei den Gerichtsakten, weshalb das Obergericht das Bezirksgericht um Erledigung ersuchte. Die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts wies den Antrag – aus welchen Gründen auch immer – ab. Dagegen führte der Berufungskläger Beschwerde, welche das Obergericht ZH (III. Strafkammer) ebenfalls abwies. Das Bundesgericht tritt auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein (BGer 7B_184/2023 vom 16.05.2024):

Die Beschwerdeführerin verlangt die Herausgabe der Tonaufnahme der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung. Sie behauptet, sie habe begründeten Zweifel an der korrekten Protokollierung der Verhandlung. Insbesondere bei der Antwort zur Frage 27 stimme die Kontonummer nicht: Das Konto 1105 sei falsch, es müsste Konto 1205 heissen. Darüber hinaus führt die Beschwerdeführerin bloss – und im Allgemeinen – aus, die Tonaufnahmen seien “für den strafrechtlichen Vorwurf ihr gegenüber in verschiedener Hinsicht relevant”. Damit vermag sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Der Zwischenentscheid wird durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG) [E. 1.4].

Der Entscheid des Bundesgerichts ist m.E. leider richtig. Leider, weil ich nicht verstehe, wieso man den Tonträger nicht einfach herausgibt und wieso sich die II. Strafkammer die Weigerung der erstinstanzlichen VL überhaupt bieten lässt. Für die Aufnahme interessiert sie sich scheinbar auch nicht, obwohl sie ja eigentlich selbst um Vollständigkeit der Akten bemüht sein müsste.

Der Fall zeigt indirekt, dass Hauptverhandlungen im Kanton Zürich völlig überflüssig sind, zumal sie sich auf Übungen im Vorlesen der Plädoyers (und bestenfalls Zuhören der Lesung) beschränken. Alles andere interessiert nicht.