Überforderte Ankläger

Das Bundesstrafgericht erteilt der Bundesanwaltschaft wieder einmal eine Abfuhr und schickt eine Anklage von 674 Seiten als ungenügend zurück (BStGer SK.2015.37 vom 24.08.2015):

Die extrem umfangreiche Anklageschrift (674 Seiten; 4390 Fussnoten) ist in der vorliegenden Form nicht zu handhaben. Es mangelt ihr insbesondere an Struktur. Unerlässlich wäre hier zum Einen eine Unterteilung der Anklageschrift mit Titeln, die den Namen des jeweils betroffenen Beschuldigten enthalten, zum Anderen grundsätzlich eine klare Ausscheidung der Vorwürfe gegen die beiden Beschuldigten. Tathandlungen dritter, vorliegend nicht beschuldigter Personen sollten – wenn überhaupt unerlässlich – nur in gebotener Kürze dargestellt werden. Bei einer Aufteilung in Hauptanklage plus Alternativanklage plus Eventualanklage gilt es zu beachten, dass klar ersichtlich sein muss, was die Hauptanklage ist, unter welchem gleichen Sachverhalt eine Eventualanklage geführt wird sowie welcher Sachverhalt der Alternativanklage zugrunde liegt. Zwingend notwendig ist, dass in der Anklage präzis umschrieben wird, welche Handlungen die Vollendung des Geldwäschereitatbestands herbeigeführt haben sollen. Handlungen, die bloss die Einziehbarkeit von Vermögenswerten belegen, sind nicht in der Anklageschrift, sondern allenfalls im Rahmen der Anträge zu den Sanktionen zu stellen. Einer Präzisierung bedürfen im Themenkomplex der Privatklägerschaft die Frage der unmittelbaren Verletzung durch die Straftat (Art. 115 Abs. 1 StPO) und die Frage der Vereinbarkeit von Zivilklage und allfälliger Abtretung der Forderung an den Staat (Art. 73 Abs. 2 StGB) [E. 4].

Wie das in einem Fall passieren kann, der von erhöhtem öffentlichen Interesse ist, ist kaum nachvollziehbar. Ziemlich unerhört finde ich auch, dass die Bundesanwaltschaft die Erstellung von Prozessvoraussetzungen an den Richter zu delegieren sucht:

Die Rechtshängigkeit wird wieder auf die Bun-des-an-walt-schaft übertragen. Damit wird der Antrag des Staatsanwalt des Bundes vom 14. August 2015 zur Einholung einer nachträglichen Zustimmung zur Straf-verfolgung bei den Behörden des Fürstentums Monaco obsolet (pag. TPF 391.510.0001 ff.) und die Bundesanwaltschaft wird diese Zustimmung selber einholen können (E. 6).