Überfordertes Kantonsgericht BL?

Das Kantonsgericht BL kann entscheiden wie es will, die Wahrscheinlichkeit, dass seine Entscheide in Lausanne kassiert werden, ist relativ hoch. Der letzte kassierte Entscheid betrifft ein SVG-Delikt, das vielleicht gar keines war (vgl. BGer 6B_1174/2013 vom 14.05.2014), jedenfalls kein schweres.

Das Kantonsgericht hat die grobe Verkehrsregelverletzung mit dem Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat begründet, was zum Vornherein schlicht und einfach falsch sein muss:

Das subjektiv rücksichtslose Verhalten des Beschwerdeführers zeige sich schliesslich durch sein Benehmen gegenüber B. Indem er Letzterem einen Fusstritt in den Bauch versetzte und ihn zu Fall brachte, offenbare er ein bedenkenloses, unachtsames Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln sei auch in subjektiver Hinsicht erfüllt (E. 3.2).

Dazu und zu den anderen ungenügenden Gründen für die Annahme einer groben Verletzung das Bundesgericht:

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Fussgänger nach der Vortrittsverletzung angriff, betrifft nicht den zu beurteilenden Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln. Daraus kann kein Schluss über das Verschulden des Beschwerdeführers gezogen werden. Die Vorinstanz begründet ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers im Übrigen damit, dass Letzterer den Fussgänger nicht rechtzeitig sah, obwohl er ihn hätte sehen können. Weiter müsse an einem Fussgängerstreifen vor einem Ladeneingang jederzeit mit Fussgängern gerechnet werden. Dies genügt alleine nicht, um ein schweres Verschulden zu bejahen. Der Beschwerdeführer fuhr im Schritttempo und es liegen keine weiteren, erschwerenden Umstände vor. Ihm ist kein schweres Verschulden im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG anzulasten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen (E. 3.4).