Überlastete Staatsanwälte in Zürich

Das Bundesgericht heisst eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eines Geschädigten gut, nachdem die Verfahrensleitung während sechs Monaten untätig geblieben war (BGer 1B_55/2017 vom 24.05.2017).

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wird die Ratschläge des Bundesgerichts dankend zur Kenntnis nehmen und – nach personeller Aufstockung des Personals – vielleicht umsetzen können:

Dass der Untersuchungsleiter zwischen Mai und Dezember 2016 offenbar noch andere Fälle zu bearbeiten hatte, darunter einen komplexen Straffall, bei dem das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO) zu gewährleisten war, rechtfertigt hier -entgegen der Ansicht der kantonalen Instanzen – keinen halbjährigen Stillstand der Strafuntersuchung. Nötigenfalls hat die Staatsanwaltschaft mit geeigneten personellen und organisatorischen Massnahmen (wie z.B. Fall-Umteilungen, Zuteilungen von Personal, Stellvertretungen, terminliches Fall-Management, Supervising usw.) dafür Sorge zu tragen, dass alle hängigen Strafverfahren ausreichend zügig vorangetrieben werden können. Im vorliegenden Fall blieb die Untersuchungsleitung während mehr als sechs Monaten (zwischen dem 30. Mai und 12. Dezember 2016) ohne sachlich nachvollziehbaren Grund bzw. mangels ausreichenden behördlichen Ressourcen untätig. Damit hat die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot in Strafsachen verletzt. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen.