Überlastete Staatsanwälte in Zürich
Das Bundesgericht heisst eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eines Geschädigten gut, nachdem die Verfahrensleitung während sechs Monaten untätig geblieben war (BGer 1B_55/2017 vom 24.05.2017).
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wird die Ratschläge des Bundesgerichts dankend zur Kenntnis nehmen und – nach personeller Aufstockung des Personals – vielleicht umsetzen können:
Dass der Untersuchungsleiter zwischen Mai und Dezember 2016 offenbar noch andere Fälle zu bearbeiten hatte, darunter einen komplexen Straffall, bei dem das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO) zu gewährleisten war, rechtfertigt hier -entgegen der Ansicht der kantonalen Instanzen – keinen halbjährigen Stillstand der Strafuntersuchung. Nötigenfalls hat die Staatsanwaltschaft mit geeigneten personellen und organisatorischen Massnahmen (wie z.B. Fall-Umteilungen, Zuteilungen von Personal, Stellvertretungen, terminliches Fall-Management, Supervising usw.) dafür Sorge zu tragen, dass alle hängigen Strafverfahren ausreichend zügig vorangetrieben werden können. Im vorliegenden Fall blieb die Untersuchungsleitung während mehr als sechs Monaten (zwischen dem 30. Mai und 12. Dezember 2016) ohne sachlich nachvollziehbaren Grund bzw. mangels ausreichenden behördlichen Ressourcen untätig. Damit hat die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot in Strafsachen verletzt. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen.
Nur so als kleine Hintergrundinformation: Es handelt sich hier wieder einmal um einen dieser sattsam bekannten Fälle, die eigentlich in einen Zivilprozess gehörten, bei denen man aber versucht, auf dem bequemeren und billigeren Weg über eine Strafanzeige zum Ziel zu gelangen (Darlehen zwecks “Gründung einer Investmentfirma”, das dann offenbar nicht zurückbezahlt wurde, worauf Strafanzeige wegen Betrugs und Veruntreuung eingereicht wurde). Die StA weigerte sich zunächst, das Verfahren an die Hand zu nehmen und wurde erst mit Urteil des Bundesgerichtes vom 26.10.2015 dazu gezwungen (Urteil 6B_455/215). Dass der betreffende StA den Fall in der Folge nicht mit absoluter Prioriät behandelte, ist absolut nachvollziehbar (ok, sechs Monate Untätigkeit sind in der Tat etwas viel). Die wohlmeinenden “Vorschläge” des Bundesgerichtes (z.B. “Zuteilung von Personal”, offenbar, um den äusserst wichtigen Darlehensfall zügig voranzutreiben) zeugen einmal mehr von der eklatanten Praxisferne der Herren Merkli, Eusebio und Kneubühler. Und schliesslich: Was konkret bringt es dem Anzeiger, wenn das Bundesgericht nun festgestellt hat, die StA habe das Beschleunigungsgebot in Strafsachen verletzt ? Ist er damit auch nur EINEN Schritt weiter ?? Die Frage stellen, heisst, sie zu beantworten: Nada.
Super-Entscheid des BGer…..
6 Monate bleibt fast jeder Fall liegen.
Und was sind die Konsequenzen? Muss der Beschuldigte jetzt
milder bestraft werden?
Es wäre besser, wenn Sie sich ruhig verhalten und Ihre Arbeit besser machen würden, statt den Bundesgerichtsentscheid zu kritisieren
… da hat sich das BGer wieder einmal selber übertroffen. Zuerst alle Verfahren mit praxisfremden Entscheiden (siehe bspw. Entscheide zu den Themen Siegelung und Teilnahmerechte) verkomplizieren und dann mit dem Finger auf die STAWA zeigen, wenn Fälle nicht mehr speditiv erledigt werden können.
Zudem: Wie lange das BGer wohl für diesen Entscheid gebraucht hat?
Mir scheint die Rechtsverzögerung mit 6 Monaten in einem solchen Fall mit möglicherweise hauptsächlich zivilrechtlichem Hintergrund auch keine so klare Rechtsverzögerung, wie das Bundesgericht sie hier gesehen hat. Wenn dann aber praktisch jeder Fall ein halbes Jahr liegen bleibt, sind die bundesgerichtlichen Ratschläge schon angebracht. Nur eben, was darf die Justiz kosten…
Zu den “praxisfremden Entscheiden” in den genannten Gebieten: Nach meinem rechtsstaatlichen Verständnis hat sich prinzipiell die Praxis dem Recht anzupassen und nicht die Rechtsprechung der Praxis. Und für die Rechtsprechung in diesen Gebieten gibt es doch gute Gründe, dass sie dem Recht entspricht. Erweist sich eine Bestimmung als “nicht praktikabel”, dann, meine ich, muss man darlegen, warum die Praxis-, sprich hier also Strafverfolgungsbedürfnisse, den anderen involvierten Interessen, sprich Verteidigungsrechten, vorgehen sollen und den Gesetzgeber davon überzeugen, die Bestimmung(en) zu ändern.
Wie lange das BGer gebraucht hat, kann man im Entscheid sehen (Sachverhalt C.): Beschwerde am 13.2.17, Abschluss Schriftenwechsel am 17.3.17, Entscheid am 24.5.17. Das sind also 2 Monate und 1 Woche.
Komischerweise ist der Entscheid jetzt nicht mehr aufrufbar.
Ein anderes Detail hat mich noch irritiert, als ich den Entscheid gelesen habe: wieso gibt man einer Rechtsverzögerungsbeschwerde aufschiebende Wirkung?
Hier ist er noch abrufbar: http://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/170524_1B_55-2017.html
Mit der aufschiebenden Wirkung sollte eventuell verhindert werden, dass der Fall für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens weiterhin liegen bleibt?
Habe ebenfalls im August 2017 u.a wegen Schändung, Urkundefälschung, sexueller Nötigung, sexueller Belästigung, Amtsmissbrauch, Schwerer Körperverletzung etc. Strafanzeige eingereicht gegen diverse Personen. Gestern wurde der Fall einem Staatsanwalt zugeteilt und zugleich direkt sistiert bis Januar 2019. Die Anzeigen gegen mich welche erst Ende 2017 erfolgten müssen zuerst bearbeitet werden. Selbe Staatsanwaltschaft wie oben erwähnt. Offensichtlich muss noch mehr vertuscht werden und Zeugen manipuliert, dass auch ja nicht ans Licht kommt welche korrupte Kapo Zürich zu Zeit im Dienst ist und Beweise unterschlägt für korrupte sadistische Polizisten und ander Staatsdiener!