Übermässig pointierte Rechtsschrift
Die Strafbehörden des Kantons Zürich scheinen sich hartnäckig dagegen zu wehren, das Verhalten dreier Polizisten anlässlich einer Personenkontrolle vor mittlerweile fünf Jahren gerichtlich zu beurteilen. Das Bundesgericht musste sich erstmals im Jahr 2012 mit der Sache befassen. Damals hat es eingreifen müssen, weil dem Geschädigten zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde. Nun moniert das Bundesgericht, dass das Verfahren gegen die Polizisten zu Unrecht eingestellt wurde (in dubio pro duriore; BGer 6B_743/2013 vom 24.06.2014, Fünferbesetzung). Es erinnert die Behörden des Kantons Zürich daran, dass ein Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz hat, wer übertriebene Polizeigewalt geltend macht (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 des UN-Anti-Folter-Konvention). Daran änderte nichts, dass sich der Vertreter des Geschädigten offenbar zu wenig zurückhaltend äusserte und damit vielleicht sogar ein Prozessurteil riskierte. Jedenfalls war es dem Bundesgericht eine einleitende Erwägung wert:
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers formuliert seinen Standpunkt in seiner weitschweifigen Beschwerdeschrift in teilweise übermässig pointierter Art und Weise und stösst damit verschiedentlich an die Grenze der Ungebührlichkeit (Art. 42 Abs. 6 BGG; vgl. auch Urteil 2C_418/2011 vom 12. Juli 2011 E. 2.2, mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen den gebotenen prozessualen Anstand verletzt, ist er nicht zu hören. Sein Rechtsvertreter ist daran zu erinnern, dass ihm bereits in einem früheren Verfahren nahegelegt worden ist, seine Ausdrucksweise zu mässigen (vgl. Verfahren 2C_169/2008 18. März 2008 E. 1.2) [E. 2.2.1].
Man darf gespannt sein, wie viel Zeit noch verstreichen muss, bis die drei Beschuldigten freigesprochen werden.