Übermässige Haftverlängerung

Dass die Hauptverhandlung erst nach Ablauf der ordentlichen gesetzlichen Höchstdauer der Sicherheitshaft angesetzt ist, rechtfertigt es nicht, die Haft für drei Monate und acht Tage zu verlängern (BGer 1B_386/2022 vom 12.08.2022).

In Übereinstimmung mit der erwähnten Rechtsprechung hätte die bis zum 1. Mai 2022 angeordnete Sicherheitshaft längstens bis zum 1. August 2022 verlängert werden dürfen, sofern kein Ausnahmefall gegeben ist. Vorliegend ordnete das Zwangsmassnahmengericht eine Verlängerung um drei Monate und acht Tage, d.h. bis zum 9. August 2022, an. Als Begründung für die Überschreitung der gesetzlichen Dreimonatsfrist führte es einzig die (erst) auf den 9. August 2022 angesetzte Hauptverhandlung an. Dieser Umstand allein rechtfertigt indes, wie der Beschwerdeführer mit Recht vorbringt, die Überschreitung der ordentlichen Höchstdauer der Sicherheitshaft von drei Monaten nicht (vgl. BGE 146 IV 279 E. 2.4). Dies gilt umso mehr, als die kantonalen Behörden auch nicht aufgezeigt haben, dass es ihnen aus besonderen, näher darzulegenden Gründen nicht möglich gewesen wäre, die Hauptverhandlung innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist anzusetzen. Auch aus den Akten gehen keine solchen Gründe hervor (E. 6.3).