Übersetzungskosten der Verteidigung (BStGer vs. BStGer)
Das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer, Einzelrichter, BStGer BB.2013.185 vom 30.12.2013) heisst die Beschwerde eines Anwalts gegen ein anderes Urteil des Bundesstrafgerichts (Strafkammer, Dreierbesetzung, BStGer SK.2012.46 vom 07.11.2013) gut und entschädigt ihn für Dolmetscherkosten. Diese entstanden, weil der Anwalt einen in italienischer Sprache verfassten Bericht übersetzen liess.
In der Sache wird die Beschwerde aufgrund der besonderen Umstände mit folgender Begründung gutgeheissen:
Vorliegender Sachverhalt weist verschiedene ausgeprägte Besonderheiten auf. Nachdem die unvollendeten Sprachfertigkeiten des Verteidigers der BA bekannt wurden, gelang es nicht, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen. Zusammen mit der Wahl des Deutschen als Verfahrenssprache – angesichts der Sprache der Beschuldigten nicht optimal (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a StBOG) – legte dies den Grundstein des jetzigen Verfahrens. Dazu treten weitere Besonderheiten:
Zunächst wies das Bundesgericht das Verfahren (auch) deshalb zurück, weil es die Verteidigungsrechte verletzte, dass sich der Bericht nicht in den Strafakten befunden hatte ( Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2011 vom 12. November 2012, E. 4.8.2). Die zentrale und unabdingbare Stellung des Berichts ist somit für das Rückweisungsverfahren höchstrichterlich festgestellt.
Hierzu kommt, dass der Verteidiger (weiter) wirken durfte, obwohl seine unvollständigen Kenntnisse des Italienischen zeitig bekannt waren. Die Vermutung, dass ein Schweizer Anwalt die Landessprachen zumindest passiv ausreichend beherrscht, ist damit vorliegend nicht anwendbar. Weiter hat er seine Sprachdefizite rechtzeitig offengelegt (zu diesem Erfordernis TPF 2009 3 E. 1.4.1). Auch deshalb kann hier die Frage der Anwendbarkeit von Art. 68 Abs. 1 StPO offenbleiben. Täte es ein Verteidiger allerdings nicht bereits anlässlich seiner Bestellung, muss er sich ein Übernahmeverschulden vorhalten lassen.
Der nicht kurze Bericht ist selbst bei nicht unterdurchschnittlichen Italienischkenntnissen anspruchsvolle Lektüre, eine Übersetzung unter den vorliegenden Umständen erforderlich. Dass es dazu Alternativen gegeben hätte, wie den Beizug des Beschuldigten für eine grobe Übersetzung, ist nicht einsehbar und wird nicht vorgebracht. Ob allenfalls eine Zusammenfassung auf Deutsch genügt hätte, kann hier ebenfalls offenbleiben.
Die Übersetzungskosten sind folglich notwendige Auslagen gemäss Art. 11 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) , und zu entschädigen. Dies weicht nicht vom Grundsatz ab, dass ein Verteidiger für sich keinen Übersetzer beanspruchen kann, da der Beschwerdeführer hier (wie und für wen genau interessiert nicht) im Interesse des Verfahrens tätig wurde (E. 3.5)
Als etwas ungewöhnlich erscheint, dass ein Einzelrichter der einen Kammer das Urteil des Kollegialgerichts einer anderen Kammer desselben Gerichts korrigieren kann. Das ist aber die Folge der Rechtsmittelordnung, die freilich nicht so klar ist. Ich verweise auf Erwägung 1 des verlinkten Entscheids.