Umfang des Entschädigungsanspruchs bei Einstellung

Ein Beschwerdeführer ist auf m.E. gar nicht so fernliegende Idee gekommen, bei Einstellung des Verfahrens auch Entschädigung für die Aufwendungen in Beschwerdeverfahren zu verlangen, die er verloren hatte (Gerichtskosten und Anwaltskosten).

Die Vorinstanz hielt dies für trölerisch. Das Bundesgericht bloss für unbegründet (BGer

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren unterlag. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, regeln die rechtskräftigen Rechtsmittelentscheide des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. März 2013 und 26. August 2014 sowie des Bundesgerichts vom 11. März 2014 (Verfahren 1B_285/2013) die Kosten- und Entschädigungsfolgen der diesbezüglichen Verfahren abschliessend. Dies, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, unabhängig davon, welchen Abschluss das Strafverfahren schlussendlich findet. Dass das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde, ändert nichts daran, dass er in den Verfahrensphasen vor Ober- und vor Bundesgericht mit seinen Anträgen unterlag und folglich kostenpflichtig wurde sowie, dass ihm kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zustand. Die Vorinstanz verletzt weder Bundes- noch Verfassungsrecht, wenn sie festhält, dass die Regelungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen in den obergerichtlichen Urteilen resp. im bundesgerichtlichen Entscheid verbindlich sind und weder Art. 429 Abs. 1 StPO noch eine andere Bestimmung der Strafprozessordnung die vom Beschwerdeführer anbegehrte Entschädigung im Sinne eines Ersatzes der ihm in diesen Verfahren entstandenen Kosten erlauben (Urteile 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.4; 6B_928/2014 vom 10. März 2016 E. 3.2.2, zur Publikation vorgesehen) [E. 1.4.1].

Richtig wäre, die Kosten- und Entschädigungsfolgen solcher Beschwerdeverfahren jeweils zur Hauptsache zu schlagen, was teilweise gemacht und teilweise ja auch vorgeschrieben ist. Es kann sachlich aber nicht begründet werden, dass die Anwendung unterschiedlicher Methoden zu unterschiedlichen Entschädigungsansprüchen führen soll.