Umfassendes Kontaktverbot mit Minderjährigen
Ein aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB bedingt entlassener pädophiler Sexualstraftäter wehrte sich gegen das ihm auferlegte Verbot, während der dreijährigen Probezeit “mit Minderjährigen in Kontakt zu treten (persönlich, schriftlich und viral)”.
Das Bundesgericht hält eine solche Weisung in sehr ausführlicher Begründung für gesetzeskonform, obwohl sie in Art. 94 StGB nicht ausdrücklich vorgesehen ist (BGer 6B_173/2018 vom 07.07.2018, Fünferbesetzung).
Ein einziger Satz der Vorinstanz, den das Bundesgericht erst noch ausdrücklich bestätigt, hätte m.E. zur Gutheissung der Beschwerde führen müssen:
Eine enumerative Aufzählung aller unter das Kontaktverbot fallenden Situationen ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, aufgrund der Vielzahl von möglichen Konstellationen nicht möglich (E. 2.4.5).
In einem Punkt dringt der Beschwerdeführer aber durch. Die bernischen Behörden inkl. Obergericht hätten ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht wegen Aussichtslosigkeit entziehen dürfen.
Den Teil mit dem “viral” hätte das Bundesgericht korrigieren sollen zu “virtuell” – Viren sind Sache des Immunsystems, nicht der Justiz.