Umfragen statt Einvernahmen
Für das Bundesgericht scheint es rechtens zu sein, möglicherweise geschädigte Personen mittels Fragebogen und damit ohne Teilnahmerecht der Verteidigung “einzuvernehmen” und auf die schriftlichen Auskünfte abzustellen. Daran soll sich nicht einmal etwas ändern, wenn die Geschädigten sich als Privatkläger konstituiert und im Fragebogen falsch belehrt werden (BGer 6B_978/2023 vom 11.03.2024, immer noch in zivilrechtslastiger Besetzung):
Im Übrigen trifft zwar zu, dass die als Auskunftsperson einzuvernehmende Privatklägerschaft vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernehmenden Polizei zur Aussage verpflichtet ist (vgl. oben E. 1.1.1). Der Hinweis auf ein Aussageveweigerungsrecht der Geschädigten erwiese sich damit zwar als falsch. Jedoch steht fest, dass die Geschädigten, welche sich als Privatkläger konstituierten, freiwillig schriftliche Angaben gemacht haben. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, einer oder mehrere Geschädigte hätte gestützt auf die möglicherweise falsche Belehrung von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und somit entgegen einer gesetzlichen Pflicht nicht ausgesagt. Eine falsche Rechtsbelehrung wäre daher vorliegend ohne Belang. Der Beschwerdeführer könnte aus einer Verletzung von Art. 180 Abs. 2 StPO nichts für sich ableiten. Insbesondere wären die von den geschädigten Privatklägern freiwillig getätigten Aussagen nicht nach Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar.
Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach aufgrund der falschen Rechtsbelehrung offenbleibe, ob sich die Befragten in Kenntnis ihrer Aussagepflicht als Privatkläger konstituiert hätten, leuchtet zudem nicht ein. Dies gilt ebenso, wenn er geltend macht, es liege nahe, dass bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts mittels Fragebogen ein anderes Bild entstanden, das Verfahren also anders ausgegangen wäre, da sich eine freiwillig aussagende Person notorischerweise anders verhalte, als wenn sie zur Beantwortung von Fragen gezwungen werde (E. 1.2.2).
Und dann kommt das Bundesgericht nun halt doch wieder (s. meinen letzten Beitrag dazu) mit dem widerlegten Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV), den die beschuldigte Person verletzt haben soll, indem sie die Konfrontation nicht mir sämtlichen Geschädigten beantragt hatte:
Den vorinstanzlichen Erwägungen ist hingegen nicht zu entnehmen und der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er im Verfahren je Einwände gegen die mittels Fragebogen der Staatsanwaltschaft eingeholten Angaben der Geschädigten resp. Privatkläger erhoben oder eine förmliche Konfrontation mit sämtlichen Geschädigten verlangt hätte. Vor diesem Hintergrund ist, entgegen seinem Einwand, von einem Verzicht des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers auf Konfrontation mit sämtlichen Geschädigten auszugehen. Der von ihm angeführte BGE 124 V 90 führt zu keinem anderen Ergebnis, setzt doch nach diesem Entscheid die zusätzliche, persönliche Einvernahme der mittels schriftlichem Bericht befragten Personen ein Ersuchen der dies verlangenden Partei voraus.
Zudem ist es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Parteien haben (echte oder vermeintliche) formelle Mängel so früh wie möglich, d.h. bei der ersten Gelegenheit, geltend zu machen, und können diese Rügen nicht für das Rechtsmittelverfahren im Falle eines für sie ungünstigen Ausgangs des Verfahrens “aufsparen” (Urteil 6B_1395/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Wie dargestellt, ist nicht ersichtlich und macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er die persönliche Konfrontation mit sämtlichen Geschädigten rechtzeitig verlangt hätte. Dass er von deren Angaben Kenntnis nahm und sie somit hinreichend kritisieren konnte, bestreitet er nicht. Dass der Beschwerdeführer nur mit einzelnen Geschädigten im Rahmen persönlicher Einvernahmen konfrontiert wurde, steht mithin der Verwertbarkeit der übrigen Geschädigtenangaben nicht entgegen. Ob der Sachverhalt, insbesondere mit Blick auf die von der Vorinstanz bejahte Opfermitverantwortung sowie das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses, genügend erstellt ist, ist nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen (unten E. 3) [E. 2.2.2].
Es ist schon bedenklich, dass die beiden strafrechtlichen Abteilungen auch nach organisatorischer und personeller Verstärkung offenbar nach wie vor nicht mit der Arbeitslast zurecht kommen. Anders können die regelmässigen Einsätze von Richtern anderer Abteilungen nicht erklärt werden. Gerade Bundesrichter Ruedi (eigentlich I. ZR-Abteilung) scheint doch häufig auch in den strafrechtlichen Abteilungen eingesetzt zu werden.
Das Resultat der andauernden Staatlichen Wiederechtlichkeiten, ich ziehe jede Verfügung vom Staat durch alle Instanzen. Und bin damit oft recht erfolgreich zu mindest vor BGE, die Kantonale Säuhafeli Vereine schützen Ihre Unfähigen durch die Anwaltprüfung gefallenen natürlich dort kann man sowieso nichts erwarten.
Zum Glück lernen das immer mehr Bürger, bald kommt das Gerichtswesen zum erliegen, aber hey lasst uns doch nochmals 7000 zusätzliche Gesetze einführen. Wir können es uns leisten, genau wie das Gesundheitswesen oder das Rentensystem, alles eine grosse Lüge, die früher oder später in sich zusammenfallen wird.
Bundesrichter Ruedi war vormals Obergerichtspräsident in Glarus. Dort ist er bereits negativ aufgefallen aufgrund seiner auffallend hohen Verurteilungsrate. Ruedi scheut sich auch nicht davor Strafurteile bereits vor Prozessbeginn gegenüber Dritten anzukündigen; seine negative Vorbefasstheit zum Nachteil der beschuldigten Person ist augenfällig. Für mich ist nicht nachvollziehbar, dass eine derartige Person als Bundesrichter gewählt wurde. die beschuldigte Person ist gut beraten, konsequent den Ausstand von Ruedi zu fordern. Man sollte sich bewusst sein, mit Ruedi im Spruchkörper ist das Verfahren zum Nachteil beschuldigten Person vorgespurt.
Ist in Glarus jemals Recht gesprochen worden? Wie ein Kantom mit 30k Einwohner eine (unanhängige) Gerichtaorganistion aufbauen sollen könne ist mir schleierhaft, in der grösse eines Dorfes kennt jeder jeden und natürlich ist das alles andere als Umabhängig und unparteilich. Man muss ja im Kanton Wohnen, auf 30k Einwohner kommt halt nur 0.5 begabte Juristen oder weniger, ganz einfache Quotenrechnung.
Also, unglaublich, wie hier die Rechte des Beschuldigten mit Füssen getreten werden! Schliesslich haben wir nichts Besseres zu tun, als in einem Anlagebetrug mit – sagen wir mal – 453 Geschädigten jeden einzelnen davon aufzubieten und innerhalb der nächsten 200 Jahre einen Einvernahmetermin zu finden, der dem Herrn Verteidiger dann auch noch genehm ist. Soweit kommts noch!
@pk: Wir?
Lieber PK
Was Sie antönen klingt eher nach einer amtsinternen, organisatorischen Unfähigkeit der STA. Es gibt aber Dinge, die man nicht tun darf; dazu gehört mit Recht, dass allein aufgrund organisatorischer Umstände die Beschuldigtenrechte nicht einfach preisgegeben werden dürfen. Tut man es trotzdem, dann verlässt man die Rechtstaatlichkeit.
Mag sein, dass die STA und leider auch viele Gerichte gerne Täter “produzieren” und dabei Verteidigung und Beschuldigtenrechte als störend empfunden werden. Gerade deshalb ist es aber wichtig, die Beschuldigtenrechte für die Gewährung eines faires Verfahren streng zu reklamieren.
Ich bin jedenfalls sehr glücklich darüber, dass wir die reine Strafmassverteidigung früherer Jahre endlich überwunden haben. Gerne würde ich den von Ihnen genannten 435 Einvernahmen als engagierter Verteidiger beiwohnen und meine Ergänzungsfragen stellen – ein solches Verfahren hätte jedenfalls eine grosse Stichprobenmenge, was materiell für das Gerichtsurteil nur positiv gewertet werden kann.
Also, wo liegt Ihr Problem, oder haben Sie etwa den falschen Job gewählt?
Was habt ihr den genau besseres zu tun als den gestzlichen Auftrag zu erfüllen? Youporn?
@pk Glauben Sie, als Beschuldigter hätten Sie Lust und Zeit (und Geld) sich bei allen Einvernahmen dazu zu gesellen? Bei 453 Einvernahmen, welche optimistisch geschätzt nur 1h Anwaltskosten pro Einvernahme verursachen, hätten Sie schon bei den günstigeren Anwälten (250chf/h) bereits 113’250 chf zu zahlen. Und stellen Sie sich vor wieviel Zeit sie benötigen würden: Bei optimistisch geschätzt 1h Aufwand pro Einvernahme, hätten Sie als Beschuldigter über 11 Wochen (40h-Arbeitswoche) an Arbeit vor sich…
Die Staatsanwaltschaft kann jedoch ihre Einvernahmen an Dritte delegieren – das kann der Beschuldigte nicht. Auch kann die Staatsanwaltschaft eine Assistenzkraft einstellen (in meinem Kanton auch ohne öffentliche Ausschreibung möglich), welche die Einvernahmen via Delegationsverfügung durchführt – der Beschuldigte kann jedoch keine “günstige” Assistenz einstellen, sondern sich nur von einem “teuren” Anwalt vertreten lassen.
Bitte verstehen Sie mich nicht falsch, denn ich bin hier grundsätzlich Ihrer Meinung (siehe weiter unten), wollte jedoch nur zu verstehen geben, dass die Staatsanwaltschaft auch in der von Ihnen beschriebenen Situation und ohne Art. 145 StPO am “längeren Hebel” (=effizienter & günstiger etc.) sitzt.
Aber wie bereits andere hier öfters geschrieben haben, kann die Staatsanwaltschaft auch einfach einen schriftlichen Bericht anfordern. Ich glaube, grundsätzlich hat niemand ein Problem damit. Was ich jedoch als Problem hier verstehe, ist folgendes (Aus BSK StPO Art. 145 N 11 entnommen):
“””
Schliesslich bestehen Schutzvorschriften für die vom Inhalt eines schriftlichen Berichts
betroffenen Personen. Diese haben zunächst Anspruch darauf, vom Inhalt einer schriftlichen
Aussage Kenntnis zu nehmen.[32] Daneben sind bei der Einholung von schriftlichen Berichten die
Teilnahmerechte der Parteien zu beachten. Problematisch ist, dass namentlich dem Recht der
Parteien, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu
stellen (vgl. Art. 147 Abs. 1), in Fällen einer schriftlichen Einvernahme nicht unmittelbar Rechnung
getragen werden kann. Eine schriftliche Einvernahme kann somit eine mündliche nur dann
rechtsgenüglich ersetzen oder als verwertbare Ergänzung einer mündlichen Einvernahme dienen,
wenn die berechtigten Personen ausdrücklich und mit voller Kenntnis der Tragweite auf ihre
Teilnahme- |bzw. Konfrontationsrechte verzichten.[33] Das Einverständnis muss ein ausdrückliches
sein, d.h. das blosse Nichtgeltendmachen eines Rechts darf nicht ohne Weiteres als bewusster
Rechtsverzicht angesehen werden.[34] Ohne solchen Verzicht ist den Parteien Gelegenheit zu bieten,
sich im nachfolgenden Verlauf des Verfahrens zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und
Ergänzungsfragen zu stellen, was nötigenfalls in einer erneuten, diesmal aber mündlichen
Einvernahme geschehen muss.[35] Wird den Teilnahmerechten nicht hinreichend Rechnung getragen,
dürfen die schriftlichen Berichte nicht zu Lasten der abwesenden Parteien verwertet werden.[36] Eine
Verwertung zu Gunsten der betroffenen Personen muss jedoch auch in solchen Fällen möglich
sein.[37]
“””
Das Bundesgericht hat jedoch in diesem Entscheid entgegen der bisherigen Auffassung festgehalten, dass frühzeitig eine Konfrontation mit den Geschädigten hätte verlangt werden müssen und es “nicht zulässig [ist], formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später vorzubringen” und weiter, dass nur “mit einzelnen Geschädigten im Rahmen persönlicher Einvernahmen konfrontiert wurde, steht mithin der Verwertbarkeit der übrigen Geschädigtenangaben nicht entgegen” widerspricht der bisherigen Auffassung, denn theoretisch hätten – aufgrund des formellen Fehlers – die schriftlichen Berichte nur zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden dürfen: In diesem Fall wurden Sie jedoch auch gegen Ihn verwendet…
Was mich an der ganzen Situation am meisten nervt, ist, dass die Strafverteidigung keine formellen Fehler machen darf; tut sie das, dann wird das voll ausgenutzt (auch bei Laien), jedoch ist es vollkommen ok, wenn die Strafverfolgung (auch “gröbere”) Fehler begeht. Ein solches Vorgehen ist eben nicht rechtsstaatlich. Ich vermute, ein “richtiger” (=zufriedenstellender) Entscheid hätte die Feststellungsrüge gutgeheissen und zur Neubewertung zurückgewiesen. Am Schluss wäre das Resultat (=Schuldspruch) für den Beschuldigten das Gleiche (somit kein erheblicher Rechtsnachteil), aber es wäre zumindest rechtsstaatlich. Die Strafverteidigung ist sowieso bereits am “kürzeren Hebel” und mit diesem Entscheid wird er nur kürzer bzw. der der Staatsanwaltschaft länger… Ich glaube, Sie können verstehen, dass diese Ungerechtigkeit (Fehler ausnutzen, Waffengleichheit etc.) die “Beschuldigtenseite” aufregt/stört.
@kj Ich glaube mit “wir”, meint er uns alle. Ich vermute, Sie hätten auch keine Lust auf ~500h pure Einvernahmen.
@pk
Da habe ich eine ganz einfache Lösung: Wir entkriminalisieren die Strassenverkehrsdelikte und überführen sie ins Ordnungsbussenverfahren. Und schon haben Sie *Trommelwirbel* 50 % weniger Arbeit.
Wieso soll nicht rechtens sein, was in der StPO vorgesehen ist (Art. 145 StPO):
“Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.”
Früher war das ein Blog des fachlichen Austausches, heute leider öfter eher long-form Twitter. Gaslighting und Straw-man Empörungbwirtschaftung inklusive – neulich sogar ein bisschen versuchtes Doxxing (weil nichts die Diskussion mehr anregt als die misliebigen Beitragenden von seinen ‘Followern’ privat jagen zu lassen).
Früher war alles besser. Und ich sage das mit Bedauern, nicht etwa Wut.
Die Kritik an diesen zwei Punkten kann ich nicht nachvollziehen. Wenn eine Aussagepflicht besteht, darauf aber nicht hingewiesen wird, ist das sicher falsch. Aber schon aus logischen Gründen kann sich daraus keine Unverwertbarkeit von in der Folge freiwillig getätigten Aussagen ergeben. Ausserdem scheint es wenig einleuchtend, warum jemand der vermeintlich freiwillig Aussagen macht, im Wissen um seine Aussagepflicht etwas anderes hätte aussagen sollen. In dieser Konstellation macht eine Unverwertbarkeit der Aussagen aufgrund der falschen Belehrung keinen Sinn.
Der Konfrontationsanspruch gilt nicht absolut. Ich finde es im Ergebnis überzeugend, dass das Bundesgericht verlangt, dass eine Konfrontation mit Belastungszeugen frühzeitig verlangt wird, zumal ein schriftlicher Bericht grundsätzlich an Stelle einer Einvernahme eingeholt werden kann. Massendelinquenz ist dabei eine der sinnvollen Anwendungsbereiche von Art. 145 StPO.
Der Konfrontationsanspruch gilt absolut und höchstpersönlich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts steht diametral im Widerspruch zum Wortlaut der EMRK und zur Rechtsprechung des EGMR. Der Konfrontationsanspruch ist durch die Verfahrensleitung sicherzustellen. Verzichten kann der Beschuldigte darauf nur durch eine ausdrückliche Erklärung. Anders als die Rechtsprechung des Bundesgerichts überzeugt das. Wie ich selbst erleben durfte, passiert nämlich sonst folgendes:
Es gibt vier Zeugen, ein Entlastungszeuge A, ein Belastungszeuge B (der sich später wahrheitsgemäss entlastend äussern wird) und zwei Polizeizeugen, die sich abgesprochen haben. A und B werden von der Polizei einvernommen, daher weiss man, wohin die Reise geht. A wird im gesamten Verfahren (auch auf Antrag hin) nie wieder geladen und kann auch nicht konfrontiert werden. B wechselt in der Hauptverhandlung zur Wahrheit und wird vom wütenden Vorsitzenden des Saals verwiesen, bevor er konfrontiert werden kann (Beweisantrag und Protest der Verteidigung zum Trotz). Der Polizeizeuge 1 verstrickt sich in eine aktenwidrige Falschaussage (die im Protokoll der Hauptverhandlung nicht zu finden sein wird). Seine Konfrontation wird abgebrochen, bevor ihn die Verteidigung überführen kann. Lediglich Polizeizeuge 2 kann konfrontiert werden, erlaubt sich aber nach dieser Vorgeschichte keinen Fehler. Et voilà, der Beschuldigte wird verurteilt.
Kurz: Die Zeugen werden nach dem bekannten Grad Ihres Belastungseifers geladen und können nur dann konfrontiert werden, wenn sie wunschgemäss aussagen.
Hätten in diesem Fall alle Zeugen aussagen und konfrontiert werden können, dann wäre es anders ausgegangen.
‚Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, einer oder mehrere Geschädigte hätte gestützt auf die möglicherweise falsche Belehrung von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und somit entgegen einer gesetzlichen Pflicht nicht ausgesagt.‘
Diese Ausführungen (‚entgegen seiner gesetzlichen Pflicht nicht ausgesagt‘) machen keinen Sinn. Der Beschwerdeführer war eben gerade nicht zur Aussage verpflichtet, da er zu einem schriftlichen Bericht eingeladen wurde. Er hätte den schriftlichen Bericht ohne Weiteres verweigern können. Daran ändert auch seine Stellung als Privatkläger nichts. Entschliesst sich ein Privatkläger, die Einladung zum schriftlichen Bericht anzunehmen, kann er jedoch die Aussage (gegenüber der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht) verweigern, wenn ein Zeugnisverweigerungsrecht vorliegt (Art. 180 II i.V.m. Art. 168 ff. StPO).