Unabhängiges Verwaltungsgericht?

Das Verwaltungsgericht SO hat versucht, einem Beschwerdeführer trotz Obsiegens im Verwaltungsverfahren Kosten aufzuerlegen. Die Vorinstanz habe sich ja auf ihre langjährige Praxis gestützt, weshalb ihr kein besonders vorzuwerfender Fehlentscheid zur Last gelegt werden könne,

Die Vorwerfbarkeit und natürlich auch die Dauer einer rechtswidrigen Praxis können keine sachgerechten Kriterien darstellen. Das Bundesgericht bezeichnet den Entscheid denn auch als unhaltbar (BGer 6B_1075/2018 vom 15.11.2018):

Diese Argumentation des Departements, der sich die Vorinstanz anschliesst, ist nicht haltbar. Entscheidend ist nicht, ob das Amt für Justizvollzug im Vertrauen auf seine langjährige Praxis keine bzw. eine nichtige Verfügung erliess, sondern dass das Departement das fragliche Schreiben vom 22. Juni 2018 als nichtig nach der Evidenztheorie erklärte, eine Entscheidung, welche die Vorinstanz bestätigt. Heisst eine Rechtsmittelbehörde das “Hauptbegehren” (oben E. 3.2) betreffend die geltend gemachte Nichtigkeit einer Entscheidung gut, so trifft den Staat eine Entschädigungspflicht ungeachtet dessen, ob der den Fehlentscheid verursachenden Behörde eine Entschädigungspflicht auferlegt werden kann. Es kann nicht für die diesbezügliche Entschädigung der Anwaltskosten dem obsiegenden Mandanten ein Rückforderungsanspruch des Staates und ein Nachzahlungsanspruch des Anwalts überbunden werden, wie dies das Departement entschied und die Vorinstanz schützt. Unter diesen Voraussetzungen liegt nicht die Eventualität im Sinne von Art. 135 Abs. 3 StPO vor, in welcher der Anwalt in eigenem Namen eine Erhöhung seiner Entschädigung geltend machen müsste (vgl. Urteile 6B_353/2018 vom 30. Mai 2018 E. 2.2 und 6B_347/2018 vom 28. Juni 2018 E. 5) [E. 3.6.3].

Wer denkt, dass sich Verwaltungsgericht und Vollzugsbehörde möglicherweise zu nahe sind, wird durch solche Entscheide bestärkt. Vielleicht ging es auch nur um den altbekannten Reflex, Anwälte aus dem Straf- und Massnahmenvollzug fernzuhalten.