Unanfechtbare Editionsverfügungen
An Banken gerichtete Editionsverfügungen (Art. 265 Abs. 3 StPO) sind gemäss einem neuen Urteil des Budesstrafgerichts (I. Beschwerdkammer) auch unter neuem Recht nicht anfechtbar (BB.2011.15 vom 18.03.2011).
Gegen eine Editionsverfügung steht der betroffenen Person nicht die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO offen. Vielmehr hat sie der Editionsaufforderung nachzukommen, kann aber gegen eine Durchsuchung zu edierender Aufzeichnungen deren Siegelung verlangen. Dem nach Art. 248 Abs. 3 StPO zuständigen Gericht kommt im anschliessenden Entsiegelungsverfahren umfassende Kognition zu, so dass vor diesem gegen die Zulässigkeit der Durchsuchung nebst allfälligen Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechten auch das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts oder der Beweiswahrscheinlichkeit geltend gemacht werden können (wohl auch in diesem Sinne das Urteil des Bundesgerichts 1B_354/2010 vom 8. Februar 2011, E. 1.3 mit Hinweis auf THORMANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 248 StPO N. 61; vgl. auch KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 248 StPO N. 12; LEMBO/BERTHOD, Commentaire romand, Bâle 2011, n°20 ad art. 265 CPP; MELI, a.a.O., n. 7 ad art. 248 CPP; offenbar a.M. jedoch mit verfehlter Begründung BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 265 StPO N. 30) (E. 1.3).
Die Editionsaufforderung ist damit auch unter neuem Recht keine Zwangsmassnahme. Sie ist – das sagt das Urteil nicht – auch nicht zu befolgen, denn die Bank, welche die Edition einfach verweigert, kann nicht sanktioniert werden, jedenfalls dann nicht, wenn ihr nicht ausdrücklich Art. 292 StGB angedroht wird. Die einzige „Sanktion“, die ihr droht, ist eine Durchsuchung mit anschliessender Beschlagnahme der entsprechenden Unterlagen.
Demgegenüber qualifiziert das Bundesstrafgericht die Scjweigepflicht nach Art. 73 Abs. 2 StPO:
Diesbezüglich entscheidend ist jedoch, dass für die als Zwangsmassnahme zu qualifizierende (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1S.11/2005 vom 25. Juli 2005, E. 1.3 in fine), mit dem Hinweis auf die Strafdrohung des Art. 292 StGB versehene Auferlegung eines Mitteilungsverbotes überhaupt eine gesetzliche Grundlage besteht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Sollte im Umstand, dass der angefochtenen Verfügung kein Hinweis auf Art. 73 Abs. 2 StPO entnommen werden kann, eine (geringfügige) Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen, so wäre ein solcher Mangel aufgrund der der I. Beschwerdekammer bei der Beurteilung von Beschwerden zukommenden umfassenden Kognition ohne Weiteres geheilt.
Wer der Edition nachkommen und sich trotzdem dagegen wehren will (und sich in der Regel aufgrund des Bankkundengeheimnisses auch wehren muss!), hat die Unterlagen zu siegeln und die Strafverfolgungsbehörde in das Entsiegelungsverfahren zu verweisen.