Unanfechtbare Verfügungen der Staatsanwaltschaft?

Im Rahmen einer Freitodbegleitung, die aufgrund einer Schluckstörung der Strebewilligen nicht wie vorgesehen ablief, verfügte die Staatsanwaltschaft die Versetzung in ein Spital zur palliativen Behandlung. Die Frau starb im Spital. Gegen die Versetzung beschwerte sich die Sterbehilfeorganisation. Weder das Obergericht noch das Bundesgericht (BGer 1B_130/2013 vom 15.01.2014) traten ein. Das Bundesgericht wirft dem beschwerdeführenden Verein vor, es liege sei seinen Begründungspflichten nicht nachgekommen (Zwischenentscheid). Die Begründung des Obergerichts ist nicht bekannt. Es scheint aber rechtsfreie Zonen oder jedenfalls Konstellationen zu geben, in denen die Staatsanwaltschaft über nicht beschuldigte Personen verfügen kann, ohne dass dagegen ein Rechtsmittel besteht.