Unanständiger Unterricht

Ein Beschwerdeführer hat sich erfolglos dagegen beschwert, dass er verurteilt wurde, weil er in einem Tea-Room durch ungebührliches Verhalten öffentliches Ärgernis hervorgerufen habe (BGer 6B_636/2010 vom 02.08.2010). Er habe doch bloss unterrichtend gewirkt. Das Bundesgericht tritt nicht ein:

Er macht dagegen geltend, er sei nicht unanständig gewesen, sondern habe “unterrichtend gewirkt”. Er legt indessen nicht dar, dass und inwieweit die Feststellungen der kantonalen Richter offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnten. Die restlichen Ausführungen der Beschwerde betreffen seine Weltanschauung und gehen deshalb im vorliegenden Verfahren an der Sache vorbei. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Das Urteil ist nicht zu kritisieren. Erstaunlich ist aber schon, dass solche Straftatbestände noch immer in Kraft sind. Die kantonalrechtlichen Strafnormen gehören längst ausgemistet, zum Beispiel § 23 EG StGB / SO:

1 Wer die öffentliche Ruhe und Ordnung durch groben Unfug oder Nachtlärm stört,
2 wer sich öffentlich ein unanständiges, Sitte und Anstand verletzendes Benehmen zuschulden kommen lässt, insbesondere in angetrunkenem
Zustande Skandal verübt,
3 wird mit Haft bis 8 Tage oder Busse bestraft.

Sind nicht auch solche Gesetzesbestimmungen unanständig?