Unaufmerksamer Raser?
Das Bundesgericht kassiert ein Raserurteil, weil die Vorinstanz den Vorsatz nicht geprüft hat (BGer 6B_700/2015 vom 14.09.2016). Es bestätigt damit, dass auch vorsätzlich handeln muss, wer objektiv ein Raser ist.
Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht
Das Bundesgericht kassiert ein Raserurteil, weil die Vorinstanz den Vorsatz nicht geprüft hat (BGer 6B_700/2015 vom 14.09.2016). Es bestätigt damit, dass auch vorsätzlich handeln muss, wer objektiv ein Raser ist.
Korrekt begründetes Rückweisungsurteil, Dank an kj für den Hinweis. Der Grund, warum es korrekt ist, ist der gleiche Grund, aus dem das Urteil des gleichen Gerichts im Schuldrecht-Renaissance-Fall noch rechtsfehlerhaft gewesen war, nämlich ein mangelndes subjektives Tatbestandsmerkmal (“Elle [die Vorinstanz] n’a pas vérifié au regard des circonstances concrètes du cas si le recourant a effectivement agi intentionnellement…”, E2.3) : Das Vorgängerurteil hatte keinen Vorsatznachweis (“Or l’intention ou la volonté, en tant que contenu de la pensée, relève du fait [des objektiven Geschwindigkeitsexzesses], de sorte que …” 6B_165/2015 E.12) verlangt, was nach SVG Art 90 Abs 4 bundesrechtswidrig ist, siehe den damaligen Kommentar (mit Beispiel) von yours truly.