Unbedingt oder teilbedingt?

Das Bundesgericht kassiert ein kantonales Urteil, das dem Verurteilten (mehrfache Veruntreuung im Amt, mehrfache Urkundenfälschung, anerkannter Schaden knapp CHF 1M, Freiheitsstrafe von drei Jahren) den teilbedingten Strafvollzug verweigert hatte, ohne eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGer 6B_341/2011 vom 10.11.2011). Die Vorinstanz hatte einzig wegen unterlassener Schadenbehebung auf Vollzug der Freiheitsstrafe erkannt, was bundesrechtswidrig ist:

Nach der Rechtsprechung setzt die Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände voraus. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Die Vorinstanz verweigert den teilbedingten Strafvollzug einzig mit der unterbliebenen Schadenbehebung (vgl. Art. 42 Abs. 3 StGB). Dies ist bundesrechtswidrig. Der Umstand, dass der Täter die zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat, ist aber lediglich als weiteres Indiz im Rahmen der Legalprognose zu berücksichtigen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.4 S. 7; vgl. zum alten Recht Urteil 6S.477/2002 vom 12. März 2003 E. 1.3; je mit Hinweisen). Demnach bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass die Vorinstanz keine Gesamtwürdigung der Prognosekriterien vornimmt. Insbesondere prüft sie nicht, ob Aussicht bestehe, der Beschwerdeführer werde sich durch einen teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.5 S. 78). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet, weshalb die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (E. 2.5).