Unbefangene Oberrichter

In einem zur Publikation in der AS vorgesehenen Entscheid weist das Bundesgericht die Beschwerde gegen ein Ablehnungsgesuch ab (BGE 1B_407/2010 vom 04.05.2011). Er hatte geltend gemacht, dass nicht nur der vorsitzende Richter befangen war (s. dazu einen früheren Beitrag), sondern auch seine Kolleginnen oder Kollegen, die dessen Verhalten gebilligt hätten. Das Bundesgericht sieht das anders, nimmt aber den Fall zum Anlass, sich grundsätzlich zur richterlichen Unabhängigkeit zu äussern. Diese Überlegungen fasst das Bundesgericht wie folgt zusammen:

Trotz solcher Möglichkeiten zulässiger Mitteilung einer vorläufigen Einschätzung der Prozessaussichten an eine Verfahrenspartei ist dabei grundsätzlich mit Blick auf den Anspruch auf einen unbefangenen Richter grosse Zurückhaltung geboten. Keinesfalls sollte ein Richter den Rückzug des Rechtsmittels fordern und dabei offen oder verdeckt Druck ausüben. Ebenso wenig darf der Eindruck entstehen, dass sich der Richter mit der Sache nicht urteilsmässig befassen wolle (BGE 134 I 238 E. 2.4 S. 244. Eine Praxis, welche den dargelegten Anforderungen nicht nachkommt, ist mit Art. 30 Abs. 1 und Art. 191c BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK unvereinbar und kann den Anschein der Befangenheit nicht nur in Bezug auf die betroffene Gerichtsperson, sondern für den gesamten Spruchkörper begründen E. 2.6.4).

Fairerweise verzichtet das Bundesgericht auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr. Der unterlegene Beschwerdeführer, dem wir alle zu Dank verpflichtet sind, trägt nur seine Anwaltskosten.