Unbegründet, aber nicht ohne Grund
Ein Beschwerdeführer ist vor Bundesgericht (BGer 6B_1011/2014 vom 16.03.2015) mit sämtlichen Rügen unterlegen. Trotzdem muss er keine Gerichtskosten bezahlen. Seine Beschwerde war zwar unbegründet, ist aber
jedenfalls nicht ohne Grund erfolgt (E. 5).
Damit war der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt, und zwar vollumfänglich, obwohl auf einen Teil der Rügen aus formellen Gründen gar nicht eingetreten werden konnte. Vielleicht hat auch das Bundesgericht unausgesprochen den Eindruck erhalten, dass in diesem Verfahren einiges schief gelaufen war. Da die prozessualen Rügen das alte kantonale Prozessrecht betrafen, verzichte ich hier auf eine Einlassung.
Die prozessualen Rügen betreffen teilweise durchaus auch die neue schweizerische StPO. Ob nach altem oder neuem Recht erscheint es unverständlich, dass es zulässig sein soll, wenn Beschuldigte zu Beginn einer Konfrontationseinvernahme zur Wahrheit aufgefordert werden (E. 1.3).