Unbegründet, aber nicht ohne Grund

Ein Beschwerdeführer ist vor Bundesgericht (BGer 6B_1011/2014 vom 16.03.2015) mit sämtlichen Rügen unterlegen. Trotzdem muss er keine Gerichtskosten bezahlen. Seine Beschwerde war zwar unbegründet, ist aber

jedenfalls nicht ohne Grund erfolgt (E. 5).

Damit war der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt, und zwar vollumfänglich, obwohl auf einen Teil der Rügen aus formellen Gründen gar nicht eingetreten werden konnte. Vielleicht hat auch das Bundesgericht unausgesprochen den Eindruck erhalten, dass in diesem Verfahren einiges schief gelaufen war. Da die prozessualen Rügen das alte kantonale Prozessrecht betrafen, verzichte ich hier auf eine Einlassung.