Unbegründeter Schuldspruch

Das Appellationsgericht BS muss laut Bundesgericht (BGer 6B_1145/2016 vom 07.04.2017) einen Fall neu beurteilen, weil es sich nicht mit den Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt und zu Unrecht eine Zweierbenande angenommen hat. Die Kritik des Bundesgerichts ist hart.

Zur Bandenmässigkeit:

Obwohl folglich noch kein verbindlicher Sachverhalt vorliegt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), erscheint es aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt, bereits an dieser Stelle auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Qualifikation der Bandenmässigkeit einzugehen. Selbst wenn vom angeklagten und vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ausgegangen würde, läge keine Bandenmässigkeit vor (E. 1.4).

Zur Feststellung der Täterschaft:

Weder ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Urteil, was dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen wird, noch stellt die Vorinstanz abschliessend fest, welchen Sachverhalt sie als erstellt erachtet und ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legt. Ebenso wenig findet eine eigentliche Beweiswürdigung statt. Auch verweist die Vorinstanz diesbezüglich nicht auf die erstinstanzlichen Ausführungen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; erstinstanzliches Urteil S. 6 ff.). […]. Die Vorinstanz hätte sich folglich mit seinen Vorbringen auseinandersetzen, die Beweise selbst würdigen und den rechtserheblichen Sachverhalt feststellen müssen. Da sie hiervon absah, kann das Bundesgericht nicht prüfen, ob ihre Beweiswürdigung willkürlich ist (E. 2.4).