Unbegründeter Schuldspruch
Das Appellationsgericht BS muss laut Bundesgericht (BGer 6B_1145/2016 vom 07.04.2017) einen Fall neu beurteilen, weil es sich nicht mit den Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt und zu Unrecht eine Zweierbenande angenommen hat. Die Kritik des Bundesgerichts ist hart.
Zur Bandenmässigkeit:
Obwohl folglich noch kein verbindlicher Sachverhalt vorliegt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), erscheint es aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt, bereits an dieser Stelle auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Qualifikation der Bandenmässigkeit einzugehen. Selbst wenn vom angeklagten und vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ausgegangen würde, läge keine Bandenmässigkeit vor (E. 1.4).
Zur Feststellung der Täterschaft:
Weder ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Urteil, was dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen wird, noch stellt die Vorinstanz abschliessend fest, welchen Sachverhalt sie als erstellt erachtet und ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legt. Ebenso wenig findet eine eigentliche Beweiswürdigung statt. Auch verweist die Vorinstanz diesbezüglich nicht auf die erstinstanzlichen Ausführungen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO; erstinstanzliches Urteil S. 6 ff.). […]. Die Vorinstanz hätte sich folglich mit seinen Vorbringen auseinandersetzen, die Beweise selbst würdigen und den rechtserheblichen Sachverhalt feststellen müssen. Da sie hiervon absah, kann das Bundesgericht nicht prüfen, ob ihre Beweiswürdigung willkürlich ist (E. 2.4).
Bei solchen Entscheiden frage ich mich oft, ob die juristische Ausbildung an unseren Universitäten derart ungenügend ist. Oder vergessen Richter-/Gerichtschreiber/innen manchmal einfach, was sie dort (oder anderswo) gelernt haben?
Das frage ich mich auch oft. Und es ist halt einfacher, den Anwälten die Honorare zu kürzen, als sich mit den vorgebrachten Rügen und Fragen auseinanderzusetzen…
“Das vorinstanzliche Urteil ist ungenügend begründet und verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sowie Art. 112 Abs. 1 lit. c BGG.”
Gemeint war wohl Art. 112 Abs. 1 Bst. b BGG (die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art) und nicht Bst. c (das Dispositiv)?
Zu empfehlen ist allen Gerichtsschreibenden der Obergerichte nach der Beweiswürdigung noch klar festzuhalten, von welchem Sachverhalt für die rechtliche Würdigung ausgegangen wird… Damit dürfte dann 112 I b BGG erfüllt sein und dieser Sachverhalt kann dann nur über die Willkürrüge angegriffen werden. Fehlt er, kann auch eine Verletzung von 112 I b BGG gerügt werden, welche das Bundesgericht mit voller Kognition prüfen muss. Oder?
Genau. Jedes Strafurteil muss doch das Beweisergebnis feststellen und den zu subsumierenden Sachverhalt darstellen. “Damit ist folgender Sachverhalt erstellt: ….”. Im Hinblick auf eine Beschwerde ist es aber natürlich immer klüger, möglichst schwammig zu bleiben. Klar begründete Urteile sind viel einfacher angreifbar.