Unbegründete Kontensperre

Das Bundesgericht hält in BGer 1B_331/2011 vom 18.10.2011 fest, dass es Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde ist, den Konnex zwischen einer möglichen Straftat und bei nicht beschuldigten Dritten sicherzustellenden Vermögenswerten zu belegen. Es kassiert ein Urteil, das auf nicht belegten Behauptungen der Strafverfolgungsbehörden basiert, mangels ausreichender Begründung:

[Die Vorinstanz] verkennt, dass es nicht den Beschwerdeführern obliegt, aufzuzeigen, woher die sich auf ihren Konten befindlichen Vermögenswerte stammen. Vielmehr stehen die Strafverfolgungsbehörden in der Pflicht, den Deliktszusammenhang darzutun. Diesen Nachweis haben sie nicht erbracht.
Mit ihrem Verweis auf die Verdachtsmeldung der UBS AG vom 18. Juni 2009 einerseits und auf die Verfügung des Kantonalen Untersuchungsrichteramts vom 22. Februar 2010 andererseits kommt die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nach. Die Verdachtsmeldung bezieht sich von vornherein einzig auf das in der Zwischenzeit freigegebene Konto bei der UBS AG und nicht auf jenes bei der Bank Wegelin & Co. In der Verfügung vom 22. Februar 2010 führt das Untersuchungsrichteramt aus, sämtliche Vermögenswerte, mit denen das Konto bei der Bank Wegelin & Co. alimentiert worden sei, stammten aus dem Verkauf der Liegenschaft in St. Moritz. Diese Vermögenswerte seien in der Folge von der Bank Wegelin & Co. zur UBS AG verschoben worden. Belege für diese Behauptung liefert das Untersuchungsrichteramt jedoch keine.