und die Verfahrenskosten trägt …
In Basel hat eine Behörde einen Mann wegen sexueller Handlungen mit einem Kind angezeigt. Bei der anschliessenden Hausdurchsuchung wurde zwar der Verdacht nicht erhärtet, dafür wurde pornografisches Material sichergestellt. Das Verfahren wurde somit teilweise eingestellt, andererseits erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl wegen mehrfacher Pornografie. Auf Einsprache hin wurde der Strafbefehl in zwei Instanzen bestätigt (bedingte Geldstrafe) und dem Einsprecher wurden fast CHF 25,000.00 an Kosten auferlegt. Die zweite Instanz reduzierte aber die auferlegten Kosten auf ca. CHF 5,000.00, was auf den ersten Blick ja auch als logisch erscheint.
Dieser Logik konnte die kantonale “Fiscalia” nichts abgewinnen und zog die Sache ans Bundesgerichts, das die Beschwerde tatsächlich gutheisst (BGer 6B_451/2013 vom 01.07.2014):
Die Vorinstanz nimmt keine Aufschlüsselung der angefallenen Kosten in Bezug auf die Untersuchungshandlungen vor, die im Zusammenhang einerseits mit dem Verfahren des Vorwurfes der sexuellen Handlungen mit Kindern und andererseits mit jenem des Pornografievorwurfes generiert worden sind. Sie stützt ihren Kostenentscheid vielmehr auf die Höhe der verhängten Strafe und auferlegt dem Beschwerdegegner für die Untersuchung des Verfahrens zur Pornografie Kosten in der Höhe Fr. 4’690.–.
Der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Das vorinstanzliche Sachverhaltsfundament ist unzureichend. Eine Prüfung des einschlägigen Bundesrechts, insbesondere Art. 426 StPO, ist nicht möglich (BGE 135 II 145 E. 8.2 mit Hinweis) [E. 1.4].