Und noch einmal: Konfrontation

Erneut wird eine Vorinstanz darin geschützt, auf eine nicht konfrontierte Aussage abgestellt zu haben (BGer 1265/2021 vom 29.12.2022). Diesmal wird dem Beschwerdeführer zum Verhängnis, dass er auf den Konfrontationsanspruch verzichtet haben soll:

Vorliegend wurde soweit ersichtlich keine Konfrontationseinvernahme mit C. durchgeführt. Die Vorinstanz stellt gleichwohl auf dessen Schilderungen ab (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 2.4.2.5 S. 24 und Ziff. 2.4.2.7 f. S. 24 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er jemals eine Konfrontation mit C. beantragt habe. Solches kann auch dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden. Es ist daher von einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung auszugehen. Die Aussagen von C. sind damit verwertbar (E. 2.3). 

Wohlverstanden, ob der Beschwerdeführer eine Konfrontation beantragt hat, spielte keine Rolle. Entscheidend war, dass er nicht behauptet hat, die Konfrontation beantragt zu haben.

Diese Rechtsprechung ist nicht neu und ich will sie hier auch gar nicht kritisieren. Was mir aber nicht in den Kopf will ist, wie ein Strafrichter auf eine belastende Aussage abstellen kann, ohne den Belastungszeugen persönlich und in Anwesenheit der beschuldigten Person befragt zu haben.