Und noch einmal: Wir sind das Gesetz

Ich gehe davon aus, dass alle diese Urteile nach Strassburg weitergezogen werden. Der EGMR wird dann vermutlich in die Knie gehen und anerkennen müssen:

In Fällen wie dem vorliegenden ist – unter Berücksichtigung der dargelegten, in der Praxis des EGMR entwickelten Grundsätze – zu prüfen, ob sich die analoge Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zur Sicherheitshaft durch das Obergericht auf eine lang andauernde und konstante Rechtsprechung stützen lässt (zur amtl. Publ. bestimmtes Urteil 1B_111/2020 E. 2.6; Urteil 1B_24/2020 vom 3. Februar 2020 E. 3).  Wie das Bundesgericht in seinem Leitentscheid 1B_111/2020 dargelegt hat, stützt sich die analoge Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren unterdessen auf eine lang andauernde und konstante höchstrichterliche Rechtsprechung. Diese wurde auch in der Standardliteratur ausführlich besprochen (zur amtl. Publ. bestimmtes Urteil 1B_111/2020 E. 2.6-2.7 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass das Bundesgericht in diversen Entscheiden eine klare gesetzliche Regelung zur vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft aus Gründen der Rechtssicherheit als wünschbar bezeichnet und der Gesetzgeber diese Anregung konsequent aufgenommen hat (VE/StPO vom Dezember 2017 und E/StPO vom August 2019, BBl 2019 6697 ff.). Die Rechtskommission des Nationalrates hat (an ihrer Sitzung vom 21. Februar 2020) beschlossen, die sich an der einschlägigen bundesgerichtlichen Praxis orientierenden Artikel 364a und 364b E/StPO betreffend die Sicherheitshaft im Nachverfahren in eine separate Vorlage zu überführen und zeitlich vorzuziehen, damit die Bestimmungen rascher in Kraft treten können (Urteil 1B_111/2020 E. 2.8) [E. 2.5]. 

Diesmal entschädigt das Bundesgericht sogar noch die unentgeltliche Vertretung, deutet aber an, dass damit jetzt Schluss ist. Alles was kommt wird als aussichtslos qualifiziert werden:

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerde wurde am 30. März 2020 (Postaufgabe) erhoben. Damals konnte dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertreterin der am 31. März 2020 gefällte und zur amtlichen Publikation bestimmte Leitentscheid 1B_111/2020 noch nicht bekannt gewesen sein, weshalb die Beschwerde noch nicht als zum Vornherein geradezu aussichtslos einzustufen ist. Da auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Gesuch bewilligt werden (Art. 64 BGG) [E. 4].