Und was ist nun ein besonders bedeutender Fall?

In einem weiteren zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid (1C_125/2007 vom 30.05.2007) äussert sich das Bundesgericht zu verschiedenen Bestimmungen des BGG im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und legt im Einzelnen sein Prüfungsprogramm und seine Besetzung dar. Der Entscheid liest sich wie eine interne Weisung oder ein Regiepapier des Bundesgerichts für sich selbst:

Kommen die drei Gerichtsmitglieder im vereinfachten Verfahren zum Schluss, es liege ein besonders bedeutender Fall vor (weshalb kein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 109 Abs. 1 BGG gefällt werden dürfe), so ist die Sache im ordentlichen Verfahren zu erledigen. Dabei wird der verfahrensabschliessende Entscheid in der Regel in Fünferbesetzung zu treffen sein. Mit Blick auf Art. 20 Abs. 2 BGG ist dies zwingend, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder ein Mitglied des Spruchkörpers dies verlangt […]. Soweit Art. 109 Abs. 1 BGG das Erfordernis des “besonders bedeutenden Falles” betrifft, handelt es sich (im Verhältnis zu Art. 20 und Art. 108 BGG) um eine “lex specialis” für Verfahren betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Daher ist Art. 109 Abs. 1 BGG (Dreierbesetzung) grundsätzlich auch bei offensichtlich fehlendem besonders bedeutendem Fall anwendbar (E. 1.2).

Auf den konkreten Fall bezogen (Übermittlung von Bankunterlagen nach Argentinien) war zuerst zu prüfen, ob ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG vorliege. Da die Prüfung zu einem negativen Ergebnis führte, war der Entscheid summarisch in Dreierbesetzung zu begründen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Der volle Wortlaut der Begründung lautet:

Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich jedoch nicht um einen besonders bedeutenden Fall. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht. Auch sonstwie ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist, fehlen ebenfalls (E. 1.4).

Damit sind wir nicht viel klüger als wie zuvor. Ein besonders bedeutender Fall liegt wohl nur vor, wenn die Vorinstanz von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Damit hat es das Bundesstrafgericht in der Hand, besonders bedeutende Fälle zu schaffen. Immerhin.