"Une espèce de censure"

Der EGMR hat am 25.04.2006 in zwei gegen die Schweiz gerichteten Verfahren Verletzungen der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK) festgestellt. In Strassburg beschwert hatten sich zwei Journalisten, die in damals viel diskutierten Fällen verurteilt worden waren. Die Verurteilungen stellten laut EGMR eine Art Zensur dar.

In EGMR, STOLL c. SUISSE, No 69698/01 ging es um einen Artikel in der SonntagsZeitung, der aus einem vertraulich klassifizierten Schreiben von Botschafter Jagmetti in den USA 1800waterdamagedenver.com zum Streit um die Entschädigung von Holocaust-Opfen durch schweizerische Banken zitiert hatte. Stoll wurde zu einer Busse von CHF 800.00 verurteilt (Art. 293 StGB, Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen) und blieb vor Bundesgericht erfolglos (BGE 126 IV 236 und BGE 127 I 1). Das neue EGMR-Urteil kam übrigens mit 4:3 Richterstimmen zusammen. Die Minderheit hat der Schweizer Wildhaber angeführt.

In EGMR, DAMMANN c. SUISSE, No 77551/01 kam der EGMR einstimmig zum Schluss, dass auch die Verurteilung Dammanns (BGE 127 IV 122) konventionswidrig war. Hier entschied der EGMR einstimmig. Dammann hatte die Staatsanwaltschaft um eine Auskunft gebeten und wurde dafür wegen Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung (Art. 24 Abs. 1, Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt.