Uneinsichtige Staatsanwaltschaft

Das Bundesgericht heisst eine Laienbeschwerde gut und kassiert die Verurteilung eines Taxifahrers, der wegen Nichteinsendung der ARV-Kontrollmittel (Fahrtschreiber-Einlageblätter, etc.) gebüsst wurde (BGer 6B_323/2011 vom 17.08.2011). Der Beschwerdeführer stützte sich mit Erfolg auf BGer 6B_768/2010 vom 14.04.2011 E. 2.8., mit dem das Bundesgericht entscheiden hatte, dass die im Zuge der Aufhebung von aArt. 28 Abs. 2 lit. d ARV 2 neu geschaffene Strafbestimmung nicht Grundlage für Sanktionen gegen Fahrzeugführer bilden kann. Den Vorinstanzen war dieser Entscheid noch nicht bekannt, wohl aber der Staatsanwaltschaft im Vernehmlassungsverfahren. Das hinderte die Staatsanwaltschaft, die bereits im ersten Fall unterlegen war, nicht daran, die Abweisung der Beschwerde mittels zweier formeller Argumente zu beantragen. Das Bundesgericht liess sich aber nicht beirren und lässt die Staatsanwaltschaft wie eine schlechte Verliererin aussehen:

Da das Urteil erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid erging, konnte der Beschwerdeführer mit dessen Argumentation das erstinstanzliche Urteil im vorinstanzlichen Verfahren nicht anfechten. Er verlangte indes auch dort bereits einen Freispruch von Schuld und Strafe, weshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. 12) kein unzulässiges neues Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG vorliegt (E. 1).

Obwohl er die von ihm beanstandete Rechtsverletzung nicht weiter ausführt, wird aus E. 2.8 des bundesgerichtlichen Entscheids entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. 12) hinreichend klar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Das Bundesgericht begründete dort im Rahmen einer systematischen Auslegung von Art. 49 lit. a SKV, weshalb die im Zuge der Aufhebung von aArt. 28 Abs. 2 lit. d ARV 2 neu geschaffene Strafbestimmung nicht Grundlage für Sanktionen gegen Fahrzeugführer bilden kann, die – wie der Beschwerdeführer als Taxifahrer – der ARV 2 unterstehen (E. 2).