Unentgeltliche Rechtspflege ausserhalb der StPO

Das Bundesgericht stützt in einem neuen Entscheid den Anspruch eines Opfers auf integrale unentgeltliche Rechtspflege direkt auf Art. 29 Abs. 3 BV (BGer 1B_355/2012 vom 12.10.2012).

Als mutmassliches Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt hat der Beschwerdeführer im von ihm angestrengten Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung der Strafuntersuchung somit unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern er bedürftig und sein Begehren nicht aussichtslos ist. Soweit es zur Wahrung seiner Rechte im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung des Strafverfahrens notwendig ist, hat er gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 5.2).

Der Rückgriff auf die Verfassung war notwendig, weil die geschädigte Person im vorliegenden Fall keine Zivilansprüche gegen die Beschuldigten geltend machen konnte (Staatshaftung).