Unentgeltliche Rechtspflege: Grenzen der Mitwirkungspflicht v. Gebot der Abklärungspflicht
Wer seine Mitteillosigkeit behauptet, hat sie grundsätzlich mit eigenen Angaben und Belegen nachzuweisen, solange sie nicht evident ist. Der Grundsatz kennt jedoch Ausnahmen. Eine davon kann bei langjährigem Freiheitsentzug zur Anwendung kommen (BGer 6B_578/2020 vom 11.08.2021):
Angesichts des seit Jahren bestehenden Freiheitsentzugs durfte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers grundsätzlich von einer Situation ausgehen, die mit dem Fall eines Sozialhilfebezugs vergleichbar ist. Die Vorinstanz führt freilich Gründe an, weshalb eine seit langem im Freiheitsentzug befindliche Person im Einzelfall dennoch über die Mittel zur Bezahlung der Verfahrenskosten und ihrer Rechtsvertretung verfügen könnte (z.B. vorbestehendes Vermögen). Im Hinblick darauf ist die Behörde befugt – bei entsprechenden Anhaltspunkten gegebenenfalls verpflichtet -, entsprechende Angaben und Belege einzufordern (E. 3.4).
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, weil die Vorinstanz die entsprechenden Angaben und Belege nicht eingefordert, sondern das Gesuch kurzerhand abgewiesen hat:
Dies ist hier aber nicht geschehen. Eine verweigerte Mitwirkung liegt von vornherein nicht vor. Weil der langfristige Freiheitsentzug eine prozessuale Bedürftigkeit grundsätzlich nahelegt, kann unter den gegebenen Umständen auch nicht von einer Säumnis des anwaltlich vertretenen Gesuchstellers ausgegangen werden, die die Behörde zur umgehenden und ungeprüften Ablehnung des Gesuchs berechtigen würde (E. 3.4).
Das ist übrigens ein Fall, bei dem ich selbst meinem Mandanten wegen Aussichtslosigkeit dringend von der Beschwerde abgeraten hätte; dies in Verletzung meiner Berufspflichten?
Der ganze Eiertanz mit der Amtlichen Verteidigung ist einem Europäischen Staat einfach unwürdig. Es füllt auf dieser Seite unzählige Seiten.
Es ist offensichtlich das die Schweiz in der Regel die EMRK nicht erfüllen will/kann.
Ich empfehle Ihnen dringend den Para 140 StPO Deutschland anzuschauen oder ein System wie bei uns in Litauen einzuführen. Bei uns hat jeder das Anrecht auf Kosten des Staates einen Pflichtverteidiger zugeordnet zu bekommen, falls ein Strafverfahren gegen ihn geführt wird (Auch Verkehrsdelikte).
@Tades: Das Problem ist, dass ein Pflichtverteidiger als Berufseinsteiger in Deutschland ca. 2’500 bis 3’000 Euro brutto pro Monat verdient. Bei uns ist das Bruttoeinkommen eines gut ausgelasteten amtlichen Verteidigers bei kantonalen Stundenansätzen von Franken 180 bis 250 locker das Zehnfache. Ich denke, es würde niemand um das amtliche Honorar streiten, wenn es vernünftige Ansätze wie in Deutschland wären.
Auch sieht man immer wieder gravierende Unterschiede bei den Kosten, es gibt amtliche Verteidiger, die geben das doppelte oder dreifache der Kosten der anderen ein, die genau die gleiche Arbeit machen. Da sind Kürzungen doch berechtigt.
Es wird Zeit, dass Pauschalen eingeführt werden und zwar bei der amtlichen Verteidigung wie auch bei der Entschädigung für einen erbetenen Verteidiger. Dann verdient derjenige, der erfahren ist und effizient arbeitet und nicht derjenige, der keine Ahnung hat, unnötigen Aufwand betreibt und besonders dreist aufschreibt.
@Anonymous: Was Sie hier verbreiten ist blanker Unsinn. Es ist theoretisch vielleicht ausnahmsweise möglich (praktisch habe ich das in fast 30 Jahren Praxis noch nie erlebt und ich habe doch ein paar ausserordentlich aufwendige amtliche Verteidigungen gemacht), in einem völlig aussergewöhnlichen Monat mit amtlichen Verteidigungen einen Umsatz von CHF 25,000.00 zu erzielen, sicher aber nicht regelmässig. Vermutlich verwechseln Sie wie so viele aber einfach auch, dass Honorar nicht Einkommen ist. Meiner Erfahrung nach erzielt ein erstinstanzlicher Gerichtsschreiber (ausser natürlich am Bundesstrafgericht) mehr als ein Anwalt, der vorwiegend amtliche Verteidigungen macht. Und dann noch gegen meine eigenen Kollegen: es gibt halt schon auch Verteidiger, die gar nicht verteidigen. Bei den Strafbehörden sind sie besonders beliebt und werden dann auch gerne als Referenz für angemessene Honorarnoten herangezogen.
@kj: Wie meinen Sie das genau, Herr Jeker? Verdient ein Gerichtsschreiber am Bundesstrafgericht (1. Instanz auf Bundesebene) nicht substantiell mehr als ein erstinstanzlicher Gerichtsschreiber auf kantonaler Ebene (auch im Kanton Zürich)? Mir ist einzig bekannt, dass ein Gerichtsschreiber am Bundesgericht in der Lohnklasse bei 150 000 CHF Jahreseinkommen startet (und wohl mehr verdient wie ein erstinstanzlicher kantonaler Richter) und zum Karriereende wohl die 200 000er Marke knacken kann (insb. wenn Zusatzqualifikationen wie Dr. iur. oder gar eine Professur vorliegen). Das halte ich insbesondere am Bundesgericht aber auch für gerechtfertigt.
CHF 25’000 – 30’000 im Monat? Und das auch noch „locker“? Mir kommen die Tränen vor lachen… Anonymus: Bitte erlösen Sie uns und sagen Sie uns, was Sie beruflich machen. Bitte. Wo erzählt man sich solche Fabeln?
@tom. Besonders, da die gs die ganze arbeit machen… 😉
@Tom: Ein Gerichtsschreiber der Strafkammer des Bundesstrafgerichts verdient mehr als die Gerichtsschreiber der meisten kantonalen erstinstanzlichen Gerichte. Einzig Zug kann auf erster Instanz mithalten; ob das auch für den Kanton Zürich gilt, weiss ich nicht.
Ganz unabhängig von der Lohnsumme gilt aber: Anwälte und Verteidiger im Besonderen haben unregelmässige Arbeitszeiten (vorläufige Festnahmen und Hafteinvernahmen nicht zu Bürozeiten), Fristendruck, müssen sich teilweise über mehrere Monate und Jahre mit Klienten herumschlagen, die herausfordernd sind oder zumindest in herausfordernden Situationen stecken etc. Gemessen an diesen Anforderungen sind die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung bestimmt nicht grosszügig – dies umso mehr, wenn – wie Konrad Jeker zurecht anmerkte – die ausbezahlte Entschädigung nicht beim amtlichen Verteidiger verbleibt, sondern damit die Miete für die Kanzleiräumlichkeiten, allfälliges Personal etc. bezahlt werden müssen. Der einzige Vorteil der amtlichen Verteidigung gegenüber anderen (privaten) Mandaten: Das Inkassorisiko fällt praktisch weg. Dass man durch amtliche Verteidigung reich würde, ist indes ein zu weit verbreiteter Irrglaube…