Unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess
Das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Strafprozess an sich fremd. Zur Anwendung kommt es soweit ersichtlich nur im Adhäsionsprozess.
Dies ruft das Bundesgericht wieder einmal in Erinnerung (BGer 1B_370/2015 vom22.03.2016):
Mit Art. 136 Abs. 1 StPO hat der Gesetzgeber den Anspruch der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege – von einer hier nicht massgebenden Ausnahme abgesehen – wissentlich und für das Bundesgericht im Hinblick auf Art. 190 BV verbindlich auf den Fall beschränkt, dass im Strafverfahren konnexe privatrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden sollen. Beteiligt sich die geschädigte Person hingegen ausschliesslich im Strafpunkt als Privatkläger, hat sie grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Urteil 1B_254/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1.1. mit Hinweisen) [E. 2.2].
Auf Anhieb erkenne ich nicht, welche Ausnahme das Bundesgericht anspricht. Sachlich hat der Gesetzgeber aber richtig entschieden, weil der Strafanspruch dem Staat zusteht und vom Staat vertreten wird.
Stossend ist allenfalls, dass sich nicht anwaltlich vertretene Privatkläger kaum bewusst sind, was das (fehlende) Kreuzchen auf dem Parteirechtsformular bedeutet und was es für Auswirkungen hat. Das war im vorliegenden Fall aber nicht Thema.
Stellt sich noch die Frage, wie es sich verhält, wenn die Zivilforderungen nicht direkt beim Beschuldigten geltend zu machen sind, sondern beim Staat (Staatshaftung, namentlich bei Strafvefahren gegen Polizeibeamte). Dann wäre die URP im Strafverfahren an sich nicht möglich, was nicht befriedigend ist. Oder übersehe ich etwas?
Mit der Ausnahme dürfte das Bundesgericht jenen Fall angesprochen haben, bei dem das Opfer im Rahmen des Strafverfahrens adhäsionsweise keine Zivilansprüche geltend machen kann, weil diese beispielsweise öffentlich-rechtlicher Natur sind. Ein mutmassliches Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt hat deshalb im Strafverfahren unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern es bedürftig und sein Begehren nicht aussichtslos ist (siehe BGer 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012, E. 3 ff.).
Womit meine Frage beantwortet wäre. Man dankt!
Sehr unverständlich geschrieben/artikuliert.
Juristen-Deutsch ist so unverständlich für die Mehrheit der Bürger/Menschen, dass dies nichts zur Verständlichkeit beiträgt.
Entsetzte Grüsse