Unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess

Das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Strafprozess an sich fremd. Zur Anwendung kommt es soweit ersichtlich nur im Adhäsionsprozess.

Dies ruft das Bundesgericht wieder einmal in Erinnerung (BGer 1B_370/2015 vom22.03.2016):

Mit Art. 136 Abs. 1 StPO hat der Gesetzgeber den Anspruch der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege – von einer hier nicht massgebenden Ausnahme abgesehen – wissentlich und für das Bundesgericht im Hinblick auf Art. 190 BV verbindlich auf den Fall beschränkt, dass im Strafverfahren konnexe privatrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden sollen. Beteiligt sich die geschädigte Person hingegen ausschliesslich im Strafpunkt als Privatkläger, hat sie grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Urteil 1B_254/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1.1. mit Hinweisen) [E. 2.2].
Auf Anhieb erkenne ich nicht, welche Ausnahme das Bundesgericht anspricht. Sachlich hat der Gesetzgeber aber richtig entschieden, weil der Strafanspruch dem Staat zusteht und vom Staat vertreten wird.
Stossend ist allenfalls, dass sich nicht anwaltlich vertretene Privatkläger kaum bewusst sind, was das (fehlende) Kreuzchen auf dem Parteirechtsformular bedeutet und was es für Auswirkungen hat. Das war im vorliegenden Fall aber nicht Thema.