Unentgeltliche Rechtspflege nur im Zivilpunkt
In einem in Fünferbesetzung ergangenen Urteil (BGer 6B_458/2015 vom 16.12.2015) hält das Bundesgericht an seiner Rechtsprechung fest, wonach
der Gesetzgeber die unentgeltliche Rechtspflege bewusst auf die Fälle beschränkte, in denen die Privatklägerschaft Zivilansprüche geltend macht. Auf diese Weise werde dem Umstand Rechnung getragen, dass der staatliche Strafanspruch grundsätzlich durch den Staat wahrgenommen wird, weshalb sich die unentgeltliche Rechtspflege zu Gunsten der Privatklägerschaft in erster Linie rechtfertigt, wenn es um die Durchsetzung von Zivilansprüchen geht (…). Art. 136 Abs. 1 StPO schliesse jedoch nicht aus, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand – allenfalls bereits während des Vorverfahrens – auch im Strafpunkt tätig wird, da sich dieser auf die Zivilansprüche auswirken könne (…) [E. 4.3.3]
Das Bundesgericht setzt sich noch kurz mit der dazu geäusserten Kritik auseinander, sieht aber keinen Anlass, seine Rechtsprechung anzupassen.