Unentgeltlicher Rechtsbeistand für Privatkläger
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde einer Privatklägerin gut, welcher im Kanton AG die unentgeltliche Rechtspflege in einem StPO-Beschwerdeverfahren verweigert worden war (BGer 1B_638/2021 vom 10.03.2022).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin keine juristischen Kenntnisse hat, französischer Muttersprache ist und womöglich über keine Ausbildung verfügt (…). Aufgrund des Umstands, dass bei der Beschwerdeerhebung sowohl Fristen als auch Formen zu beachten waren und überdies gewisse Rechtskenntnisse erforderlich waren, um sich in rechtsgenüglicher Weise mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen (…), ist mithin davon auszugehen, die Beschwerdeführerin wäre nicht selbständig in der Lage gewesen, ohne Unterstützung durch ihren Rechtsbeistand Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft zu erheben. Die Notwendigkeit des Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz ist daher zu bejahen. Die Vorinstanz hat mithin Bundesrecht verletzt, indem sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren verneint hat (E. 5.3, Hervorhebungen durch mich).
Bei den Beschuldigten ist die Rechtsprechung nach meiner Wahrnehmung deutlich strenger, zumal es Privatklägern ja einzig um die Durchsetzung der Zivilansprüche gehen soll. Gemeint ist wohl, dass die Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege nur für die Durchsetzung von Zivilansprüchen beanspruchen kann, was in der Praxis regelmässig übersehen wird (weil die Kosten ja ohnehin der beschuldigten Person auferlegt werden können):
Insgesamt betrachtet erreicht der vorliegende Fall somit keinen Schwierigkeitsgrad, der mit den oben genannten Fällen vergleichbar ist und der einen unentgeltlichen Rechtsbeistand aufgrund der Komplexität des Falles ausnahmsweise als notwendig erscheinen liesse. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass allenfalls weitere Tatbestände erfüllt sein könnten. Diese Würdigung bleibt aufgrund des Grundsatzes der Offizialmaxime dem Staat vorbehalten und stellt kein Argument zugunsten der Beschwerdeführerin als Privatklägerin dar. Ihre Teilnahme am Strafverfahren dient denn auch einzig der Durchsetzung ihrer Zivilansprüche (E. 3.3.2. Hervorhebungen durch mich).
Im Dispositiv spricht das Bundesgericht dann übrigens von amtlichem Rechtsbeistand, was begrifflich unscharf ist.
„Im Dispositiv spricht das Bundesgericht dann übrigens von amtlichem Rechtsbeistand, was begrifflich unscharf ist.“¨
Das ist allerdings besser als in BGE 139 IV 102, wo das Bundesgericht bei der Privatklägerschaft (mit Opferstellung) durchgehend von „Verteidigung“ spricht…
Zuletzt habe ich das auf der Polizeiwache in Zuchwil erlebt, dass das Opfer „verteidigt“ wird. Am Bundesgericht ist das eher… sagen wir… überraschend.
Sie schreiben: „zumal es Privatklägern ja einzig um die Durchsetzung der Zivilansprüche gehen soll“. Wieso diese Einschränkung auf Zivilansprüche?
Die Privatklägerschaft, welche sich als Strafklägerin konstituiert hat, und damit eine Bestrafung des Täters verlangt (Art. 119 StPO), hat „einen persönlichkeitsrechtlichen Anspruch auf Feststellung des zugefügten Unrechts“ (BGer 6B_1404/2020). Es geht ihr nicht nur um die Durchsetzung der Zivilansprüche, sondern auch um die Durchsetzung des Strafrechts: Sie ist das Opfer der Straftat, deshalb hat sie volle Parteistellung und ist nicht blosses Objekt des Verfahrens.
Die Bestrafung, d.h. Bemessung der Strafe (Sanktionspunkt) und Durchsetzung der Strafe (staatlicher Strafanspruch) ist dann natürlich allein die Sache des Staates.