Unerbittliches Bundesstrafgericht
Ein verfahrensleitender Entscheid des Bundesstrafgerichts im Al-Kaida-Prozess (s. meinen letzten Beitrag) lässt jeden Strafverteidiger wünschen, ja nie (mehr) nach Bellinzona reisen zu müssen. Ich beschränke mich hier darauf, den im Entscheid SK.2006.15 vom 03.01.2007 festgehaltenen Sachverhalt darzustellen:
Am 6. Oktober 2006 wurden die Verteidiger eingeladen, Beweisanträge zu stellen. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2006 wurde Bundesstrafrichter G. zum Vorsitzenden bestimmt. Der Vorsitzende bestimmte mit Verfügung vom 9. November 2006 Französisch als Verhandlungssprache, verlängerte die Frist für Beweiseingaben bis 30. November 2006 und legte den Beginn der Hauptverhandlung auf den 22. Januar 2007 fest. Ein Verschiebungsgesuch von Rechtsanwalt Lattion wies der Vorsitzende am 16. November 2006 ab; gleichzeitig bezeichnete er den 26. Januar 2007 als letzten Verhandlungstag und wies auf das Recht zur Substitution hin. Die Rechtsanwälte Frei, Vogelsang, Luginbühl und Wiedler Friedmann ersuchten am 20., 22. respektive 24. November 2006 um Verschiebung auf die Wochen vom 12. bis 16. oder 26. bis 30. März 2007, während welcher Zeit alle Verteidiger abkömmlich seien. Diese Anträge lehnte der Vorsitzende mit Schreiben vom 21., 22., 23. und 27. November 2006 ab. Rechtsanwalt Frei erneuerte sein Verschiebungsbegehren am 30. November und 11. Dezember 2006, während Rechtsanwalt Kunz am 30. November 2006 ein eigenes stellte. Sie wurden mit der Beweisverfügung vom 11. Dezember 2006 respektive mit Brief vom 12. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden abschlägig beschieden (E. B.).
Straffe Prozessführung! Aber will man es der Strafkammer verargen, endlich wieder einmal eine Hauptverhandlung durchzuführen?