Unerwünschter Verteidiger

Vor ein paar Monaten hatte ich hier über einen Fall berichtet, bei dem ein amtlicher Verteidiger unter fragwürdigen Umständen gegen den Wunsch des Beschuldigten eingesetzt wurde. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschuldigten gutgeheissen, worauf die kantonalen Behörden den Wunschverteidiger als amtlichen Verteidiger eingesetzt haben. So weit so gut.

Gegen die neue Einsetzungsverfügung wehrte sich nun aber der ursprünglich eingesetzte Verteidiger, der den “Mandatsverlust” offenbar nicht akzeptieren wollte. Das Bundesgericht kann aber auf seine Beschwerde nicht eintreten, verurteilt ihn zu den Kosten und zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den potentiellen Mandanten, der ihn nie als Anwalt wollte (BGer 1B_120/2013 vom 17.06.2013).

Der Beschwerdeführer war in der vorliegenden Strafsache nicht für den Angeschuldigten tätig und beruft sich nicht auf einen Anspruch auf Entschädigung oder auf eigene Verfahrensrechte, die ihm als amtlicher Verteidiger zustehen würden. Er hat somit kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 2).

Und weil das alles noch nicht reicht, vergisst das Bundesgericht teilweise, den Beschwerdeführer zu anonymisieren.