Unfreiwillig am Beschwerdeverfahren beteiligt
Wer in einem Verfahren vor Bundesgericht als Beschwerdegegner Anträge stellt und damit unterliegt, wird kosten- und ersatzpflichtig.
Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht jüngst wieder bestätigt (BGer 6B_265/2016 vom 01.06.2016).
Als unterliegend bzw. obsiegend gilt eine private Partei im strafrechtlichen Verfahren (vor den kantonalen Instanzen sowie im bundesgerichtlichen Verfahren) nur dann, wenn sie Anträge gestellt hat. Nur wenn sie Anträge stellt, hat sie bei Obsiegen Anspruch auf Entschädigung. Bei Unterliegen können ihr Kosten auferlegt und kann sie zur Zahlung einer Entschädigung an die private Gegenpartei verpflichtet werden (E. 2.3).
Ein Kostenrisiko kann der Beschwerdegegner nur ausschliessen, wenn er weder ausdrücklich noch sinngemäss Anträge stellt. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe sich unfreiwillig am Beschwerdeverfahren beteiligt, verfing vor Bundesgericht nicht:
Die Einwände des Beschwerdeführers, er habe sich “unfreiwillig” am Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht “beteiligen müssen”, er sei zu einer Beteiligung daran “gezwungen” worden und die Vorinstanz verlange von ihm, er hätte sich der “Sachdarstellung der Privatklägerin anschliessen müssen”, sind unbehelflich. Die Vorinstanz geht denn auch keineswegs davon aus, der Beschwerdeführer hätte sich – um einer Kostenpflicht im bundesgerichtlichen Verfahren zu entgehen – den Anträgen der Privatklägerin anschliessen müssen. Vielmehr hätte es genügt, sich eines Antrags zu enthalten. Es stand im freien Ermessen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, sich im Verfahren vor Bundesgericht vernehmen zu lassen und Anträge zu stellen. Dies mit der Folge, dass er im Falle eines Obsiegens mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde für seine Aufwendungen entschädigt würde, im Falle eines Unterliegens hingegen kosten- und entschädigungspflichtig würde. Die Rüge der Verletzung von Art. 113 Abs. 1 StPO (Verbot der Selbstbelastung) ist unbegründet (E. 2.3).
Das Bundesgericht hat sich unverständlicherweise mit dem Kern der Beschwerde, dass dem Freigesprochenen jeder durch das Strafverfahren adäquat entstandener wirtschaftlicher Schaden ex tunc ersetzt werden muss, nicht auseinandergesetzt, dabei auch den haftpflichtrechtlichen Schadensbegriff weder zu Kenntnis genommen noch angewandt. Daher überzeugt die Begründung des Bundesgericht in keiner Art und Weise. Schliesslich darf ein Verteidiger wohl kaum gegen die Interessen eines Beschuldigten handeln und quasi das Bundesgericht indirekt auffordern, die Beschwerde der Privatklägerin gutzuheissen, damit der Grundsatz in dubio pro duriore zum Tragen kommt und Anklage erhoben wird. Schliesslich gibt es noch so was wie Prozessökonomie und nicht jede Zwangsanklage macht wirklich Sinn. Im vorliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft m.E. aufgrund der Aktenlage das Verfahren zu Recht eingestellt. Am Schluss wurde der Beschuldigte klarer Weise freigesprochen und muss dennoch einen Teil des Schadens tragen, obwohl ihn zu keinem Zeitpunkt ein prozessuales oder zivilrechtliches Verschulden trifft.