Ungeliebtes Replikrecht

Das von den Strassburger Organen geforderte und vom Bundesgericht konsequent umgesetzte Replikrecht ist der Justiz aus mir nicht erfindlichen Gründen oft ein Dorn im Auge. Dass es nicht umgangen werden kann, indem den Parteien prozessrelevante Unterlagen per B-Post zugestellt werden und kurz darauf bereits entschieden wird, hat das Bundesgericht in einem neuen Entscheid klar gestellt (BGer 1B_281/2012 vom 13.01.2012):

Indem die Vorinstanz nur drei Tage, nachdem der Beschwerdeführer die Stellungnahme erhalten hatte, entschieden hat, hat sie ihm keine ausreichende Zeit gelassen, sich darüber schlüssig zu werden, ob er eine Replik einreichen wolle, diese zu verfassen und zu übermitteln. Dass der Beschwerdeführer die Replik nicht innert drei Tagen eingereicht hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Er hat die Replik am 26. März 2012 und damit noch innerhalb einer vernünftigen Zeitspanne eingereicht. Diese Eingabe konnte die Vorinstanz nicht mehr berücksichtigen, womit sie das Replikrecht des Beschwerdeführers verletzt hat (E. 2.3).