Ungenaues Auslieferungsersuchen

Die Schweiz nimmt ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen bekanntlich sehr ernst und stellt sie im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen praktisch immer über die individuellen Rechte der Betroffenen, die faktisch weiterhin als blosse Verfahrensobjekte behandelt werden. Entsprechend schwach ist ihr Rechtsschutz ausgestaltet, insbesondere vor Bundesgericht, das nur ganz ausnahmsweise überhaupt auf Beschwerden eintritt.

Aktuelle Beispiele sind zwei neue Nichteintretensentscheide (BGer 1C_10/2018 sowie BGer 1C_6/2018, beide vom 12.02.2018, Auslieferungsersuchen des Kosovo). Gerügt wurde die Ungenauigkeit der Umschreibung der Anlasstat (Mord), welche den Alibibeweis nach Art. 53 IRSG verunmögliche.

Das Bundesgericht tritt nicht ein, weil kein besonders bedeutender Fall vorlag Zitat aus dem erstzitierten Entscheid):

Die Rechtsprechung stellt an die Darlegung des Sachverhalts im Auslieferungsersuchen keine strengen Anforderungen. Diese Darlegung muss den schweizerischen Behörden lediglich die Prüfung ermöglichen, ob und wieweit die Auslieferungsvoraussetzungen – beidseitige Strafbarkeit, kein politisches Delikt, keine Verjährung etc. -erfüllt sind (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 109 Ib 64 E. 2a S. 65 f.; 108 Ib 525 E. 3 S. 530/531; je mit Hinweisen; MARC ENGLER, in: Internationales Strafrecht, Basler Kommentar, 2015, N. 18 zu Art. 28 IRSG). Diese Prüfung konnte hier vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung ist das Auslieferungsersuchen nicht deshalb zur Präzisierung an die ersuchende Behörde zurückzuweisen, weil es dem Verfolgten den Alibibeweis nach Art. 53 IRSG erschwert (Urteil 1A.13/2006 vom 9. Februar 2006 E. 6). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was es rechtfertigen könnte, darauf zurückzukommen. Nach Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG, der hier anwendbar ist (angefochtener Entscheid E. 1.1 S. 3), ist dem Ersuchen eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts beizufügen „für die rechtliche Beurteilung der Tat“ („pour permettre de déterminer la nature juridique de l’infraction“, „per l’apprezzamento giuridico del reato“). Beim Alibibeweis geht es nicht um die rechtliche Beurteilung der Tat, sondern eine Sachverhaltsfrage (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281 f. mit Hinweisen).

Dass der vorliegende Fall sonst wie von besonderer Bedeutung sein könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich.
„Sonst wie von besonderer Bedeutung“ ? Es geht ja bloss um Auslieferungen.