Ungenügend verteidigt?

Das Obergericht des Kantons BE ist auf die Berufung eines amtlich Verteidigten und erstinstanzlich Verurteilten wegen verpasster Berufungsfrist nicht eingetreten. Im Verfahren vor Bundesgericht machte er – vorerst erfolgreich – geltend, seine damalige Verteidigerin B. habe keine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil angemeldet und ihn dadurch völlig in Stich gelassen.

Das Bundesgericht weist die Sache an das Obergericht zurück (BGer 6B_826/2018 vom 07.11.2018):

Angesicht der vom Beschwerdeführer geäusserten Kritik, namentlich seiner Rüge, es sei nicht zu unterscheiden, was von seiner Verteidigerin getan, gesagt und/oder gedacht werde, hätte die Vorinstanz jedoch die Gründe, weshalb keine fristgerechte Berufungsanmeldung erfolgte, in Wahrnehmung ihrer Amtsermittlungspflicht (Art. 6 und Art. 139 Abs. 1 StPO) näher abklären müssen. Sie hätte insbesondere prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer in der Phase nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils hinreichend verteidigt gewesen war oder ob die verspätete Berufungsanmeldung auf ein mit einer angemessenen Verteidigung unvereinbares Fehlverhalten von Rechtsanwältin B. zurückzuführen ist, so dass dem Beschwerdeführer für die verspätete Berufungsanmeldung kein Vorwurf gemacht und ihm das Fristversäumnis nicht entgegengehalten werden könnte. Dies umso mehr, als dass auch Verteidigerin B. in ihrer Stellungnahme ausführte, eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer sei nicht mehr möglich, ohne sich aber zu den ihr gegenüber erhobenen Vorwürfen zu äussern.
Da der angefochtene Beschluss hierzu keinerlei Feststellungen enthält, lässt sich nicht beurteilen, ob das Recht des Beschwerdeführers auf wirksame Verteidigung gewahrt wurde und die Vorinstanz auf die von ihm am 23. Juli 2018 persönlich angemeldete Berufung zu Recht nicht eingetreten ist. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die nötigen Abklärungen tätige und anschliessend neu entscheide. Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass die notwendige Verteidigung bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens (vgl. BGE 129 I 281 E. 4.3 S. 287 f.; Urteile 6B_1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2 und 6B_354/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 1.4) und damit auch für ein allfälliges Fristwiederherstellungsverfahren zu gewähren ist, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer hierfür gegebenenfalls einen neuen notwendigen amtlichen Verteidiger bzw. eine neue notwendige amtliche Verteidigerin beizugeben hätte (E. 3.3).

Man darf gespannt sein, wie diese Sache enden wird. Für die Verteidigerin ist zu hoffen, dass sie gute Gründe für den Verzicht auf die Anmeldung der Berufung hat.