Ungenügende Verteidigung

Ein amtlich verteidigter Beschuldigter ist im kantonalen Verfahren zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt worden. Anschliessend hat er einen neuen Rechtsbeistand engagiert und Beschwerde an das Bundesgericht geführt. Gerügt hat er die ungenügende Verteidigung sowie die Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht, womit er aber erfolglos blieb (BGer 6B_1047/2021 vom 25.07.2022, Fünferbesetzung).

Ich kommentiere diesen Entscheid nicht bzw. hier nur insofern, als ich aus den Erwägungen zitiere:

Erst eine Verteidigungsstrategie, die offensichtlich nicht zum gewünschten Ergebnis führen kann und damit den Interessen des Beschuldigten klarerweise zuwiderläuft, ist als ungenügend zu bezeichnen (so zutreffend Denise Weingart, Die richterliche Fürsorgepflicht im Strafverfahren, Justice – Justiz – Giustizia [Richterzeitung], 2022/1, Rz. 30) [E. 1.1.3].

[…]

So unterlegt er den Vorwurf, sein Verteidiger habe sich auf die Berufungsverhandlung nur ungenügend vorbereitet, einzig mit dessen Honorarnote vom 26. Mai 2021 bzw. der darin enthaltenen Leistungsübersicht. Die dort ausgewiesene Vorbereitung von 2 Stunden und 40 Minuten hält er für ungenügend und einen Beleg für ein “unzureichendes Engagement”. Der Beschwerdeführer zeigt damit aber nicht auf, inwiefern eine längere Vorbereitung notwendig gewesen wäre, und schon gar nicht substanziiert er, inwiefern eine längere Vorbereitung zu einem für ihn günstigeren Berufungsurteil hätte führen können. Gewiss, der strafrechtliche Vorwurf gegen den Beschwerdeführer wog schwer. Relevanter als die Schwere des Vorwurfs ist jedoch insbesondere die Komplexität des Sachverhalts. Der Beschwerdeführer zeigt aber diesbezüglich nicht auf, dass dieser verwickelt und eine längere Vorbereitung zwingend gewesen wäre. Das gilt auch hinsichtlich der Plädoyernotizen: Dass sich solche nicht in den Akten befinden, vermag für sich keine schwerwiegende Pflichtverletzung des früheren Verteidigers zu belegen (E. 1.2.1).

[…]

Vorliegend habe es sich von Anfang an um einen Fall einer notwendigen Verteidigung gehandelt und dennoch sei der Beschwerdeführer zu Beginn des Strafverfahrens mehrfach ohne Beisein seines Anwalts einvernommen worden. Damit hätte sich die Frage der Verwertbarkeit dieser Einvernahmen gestellt, was der frühere Verteidiger jedoch während des gesamten Verfahrens mit keinem Wort thematisiert habe. So habe er “insbesondere anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 27. Februar 2018 – ohne Beisein eines Anwalts – [relevante Aussagen] zu Protokoll” gegeben. Dieser ersten Aussage sei “entscheidende Bedeutung” zugekommen, womit es “umso mehr angebracht gewesen wäre, die Unverwertbarkeit der damaligen Einvernahme zu thematisieren” (E, 1,2,4,1).

[…]

Insoweit ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass es nahe gelegen wäre, die mangelnde Verteidigung anlässlich dieser Einvernahme unter Verwertungsgesichtspunkten zu thematisieren. Der Beschwerdeführer vermag jedoch nicht aufzuzeigen und es ist auch nicht ersichtlich, dass – mit Blick auf die zahlreichen weiteren Beweismittel (staatsanwaltlichen Einvernahmen, Zeugenaussagen, Aussagen der Privatklägerschaft und Gutachten) – die vorinstanzlichen Beweisschlüsse massgeblich von der ersten Einvernahme bei der Polizei abhängen. Insoweit wäre hinsichtlich der Beweisverwertungsproblematik eine andere Verteidigungsstrategie zwar durchaus vorzuziehen gewesen, von einem sachlich nicht mehr vertretbarem bzw. offensichtlich fehlerhaftem Prozessverhalten der Verteidigung kann jedoch auch hinsichtlich dieses Vorwurfs noch nicht gesprochen werden (E. 1.2.4.2).