Ungenügend begründete Busse

Der Kassationshof hebt mit BGE 6S.416/2005 vom 01.03.2006 ein Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern wegen ungenügender Begründung (Art. 277 BStP) einer Busse von CHF 30,000.00 auf. Aus dem Entscheid:

Die Bussenbemessung muss wie die Strafzumessung nachvollziehbar begründet sein. Ausgangspunkt bildet die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen, wobei das Nettoeinkommen massgebend ist (nicht veröffentlichter BGE 6S.44/2004 vom 28. Juni 2004, E. 5.4) und auf den Urteilszeitpunkt abzustellen ist (BGE 119 IV 330 E. 3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Busse nicht Vermögenswerte treffen kann, die der Einziehung unterliegen (vgl. BGE 115 IV 173 E. 3).