Ungenügend begründeter Widerruf
Das Bundesgericht wirft der Vorinstanz vor, anlässlich eines Widerrufsentscheids (Art. 46 Abs. 1 StGB) ein wesentliches Kriterium nicht geprüft zu haben und kassiert das entsprechende Urteil (BGer 6B_286/2011 vom 29.08.2011):
Die Vorinstanz unterlässt es darauf einzugehen, ob der Vollzug der neu ausgesprochenen Strafe eine günstige Wirkung auf den Beschwerdeführer haben kann, so dass sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Schlechtprognose allenfalls nicht mehr begründen liesse. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren ist nicht mit dem Vollzug einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen vergleichbar, welcher beim Beschwerdeführer ohne abschreckende Wirkung blieb. Indem sich die Vorinstanz mit dieser Frage nicht auseinandersetzt, verletzt sie Bundesrecht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen (E. 5.4, Hervorhebungen durch mich).