Ungenügende Anklageschrift und bundesrechtswidrige Einziehung

Das Bundesgericht kassiert die Verurteilung eines Beschwerdeführers durch das Bundesstrafgericht wegen ungenügender Anklage (BGer 6B_1067/2009 vom 31.05.2010):

Die Anklage umschreibt weder in zeitlicher, örtlicher noch sachlicher Hinsicht die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Drogengeschäfte in hinreichend konkreter Weise. So nennt sie die lange Zeitspanne von rund drei Jahren (1996 bis 23. Januar 1999) für die Drogenverkäufe an A. sowie von 2 Jahren (1998 und 1999) für die entsprechenden Geschäfte mit B. und C. Sie bezeichnet den Deliktsort mit “Kanton Zürich und anderswo”. Im Weiteren ist der Anklageschrift weder zu entnehmen, in wievielen Malen die Kokainverkäufe stattgefunden haben sollen, noch welche Mengen jeweils verkauft wurden. Die Gesamtmenge des Kokaingemisches von insgesamt “680 g bis höchstens 8 kg” variiert innerhalb einer weiten Bandbreite. Mit solch pauschalen Angaben kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr sachgerecht und wirksam verteidigen. So ist es ihm beispielsweise unmöglich, lückenlos nachzuweisen, wann er sich wo im Zeitraum von 2 bzw. 3 Jahren befunden hat und was er dort getan hat. Ebenso ist das Deliktsgebiet mit dem gesamten Kanton Zürich und überall sonst (“anderswo”) zu unbestimmt. Der Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und das daraus abgeleitete Anklageprinzip verbieten derartige, nicht näher konkretisierten Vorwürfe (E. 2.4.1).

Das Bundesgericht scheint sich dabei übrigens direkt auf Verfassung bzw. EMRK zu stützen:

Der Anklagegrundsatz wird abgeleitet aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK (E. 2.3)

Auch die Einziehung von drei Mobiltelefonen erweist sich als bundesrechtswidrig:

Da sich die Vorinstanz nicht zur Frage äussert, ob die Mobiltelefone eine konkrete künftige Gefährdung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB darstellen, verletzt sie ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV. Zudem hat das Bundesgericht selbst bei gegebenen Einziehungsvoraussetzungen hinsichtlich elektronischer Datenträger (so etwa Digitalkameras und Notebooks) erwogen, das Prinzip der Subsidiarität gebiete es, einzig die deliktischen Daten auf Kosten des Beschwerdeführers unwiederherstellbar zu löschen und diesem anschliessend die Datenträger samt Kopien der darauf enthaltenen legalen Daten wieder zurückzugeben (vgl. Urteil 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.5.3 mit Hinweisen). Die Einziehung der drei Mobiltelefone verletzt somit Bundesrecht (E. 3.2).

Bleibt zu hoffen, dass das Bundesgericht diesen strengen Massstab auch auf kantonale Vorinstanzen anwendet.