Ungenügende Anklageschrift und bundesrechtswidrige Einziehung
Das Bundesgericht kassiert die Verurteilung eines Beschwerdeführers durch das Bundesstrafgericht wegen ungenügender Anklage (BGer 6B_1067/2009 vom 31.05.2010):
Die Anklage umschreibt weder in zeitlicher, örtlicher noch sachlicher Hinsicht die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Drogengeschäfte in hinreichend konkreter Weise. So nennt sie die lange Zeitspanne von rund drei Jahren (1996 bis 23. Januar 1999) für die Drogenverkäufe an A. sowie von 2 Jahren (1998 und 1999) für die entsprechenden Geschäfte mit B. und C. Sie bezeichnet den Deliktsort mit “Kanton Zürich und anderswo”. Im Weiteren ist der Anklageschrift weder zu entnehmen, in wievielen Malen die Kokainverkäufe stattgefunden haben sollen, noch welche Mengen jeweils verkauft wurden. Die Gesamtmenge des Kokaingemisches von insgesamt “680 g bis höchstens 8 kg” variiert innerhalb einer weiten Bandbreite. Mit solch pauschalen Angaben kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr sachgerecht und wirksam verteidigen. So ist es ihm beispielsweise unmöglich, lückenlos nachzuweisen, wann er sich wo im Zeitraum von 2 bzw. 3 Jahren befunden hat und was er dort getan hat. Ebenso ist das Deliktsgebiet mit dem gesamten Kanton Zürich und überall sonst (“anderswo”) zu unbestimmt. Der Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und das daraus abgeleitete Anklageprinzip verbieten derartige, nicht näher konkretisierten Vorwürfe (E. 2.4.1).
Das Bundesgericht scheint sich dabei übrigens direkt auf Verfassung bzw. EMRK zu stützen:
Der Anklagegrundsatz wird abgeleitet aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK (E. 2.3)
Auch die Einziehung von drei Mobiltelefonen erweist sich als bundesrechtswidrig:
Da sich die Vorinstanz nicht zur Frage äussert, ob die Mobiltelefone eine konkrete künftige Gefährdung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 StGB darstellen, verletzt sie ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV. Zudem hat das Bundesgericht selbst bei gegebenen Einziehungsvoraussetzungen hinsichtlich elektronischer Datenträger (so etwa Digitalkameras und Notebooks) erwogen, das Prinzip der Subsidiarität gebiete es, einzig die deliktischen Daten auf Kosten des Beschwerdeführers unwiederherstellbar zu löschen und diesem anschliessend die Datenträger samt Kopien der darauf enthaltenen legalen Daten wieder zurückzugeben (vgl. Urteil 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.5.3 mit Hinweisen). Die Einziehung der drei Mobiltelefone verletzt somit Bundesrecht (E. 3.2).
Bleibt zu hoffen, dass das Bundesgericht diesen strengen Massstab auch auf kantonale Vorinstanzen anwendet.
Erstens finde ich es mal gut, dass die EMRK eingehalten wurde und das Bundesgericht gerügt hat..
Diese Passage hier:”einzig die deliktischen Daten auf Kosten des Beschwerdeführers unwiederherstellbar zu löschen und diesem anschliessend die Datenträger samt Kopien der darauf enthaltenen legalen Daten wieder zurückzugeben” finde ich aber lustig!
Die scheinen wirklich keine Ahnung von der heutigen Technik und den Mengen an Daten zu haben die heute so auf Datenträger zu finden sind… Und vor allem “unwiederherstellbar löschen” finde ich lustig, normalerweise (wenn er schlau war) wird das ja dann wohl der Beschuldigte selber bereits erledigt haben und dann wird dieser womöglich die Daten ja ohnehin verschlüsselt und wenn ganz schlau diese in einem Meer der Daten versteckt haben… Das will ich sehen, wie die 100 MB verschlüsselte Daten innerhalb von 10 TB Daten finden und vor allem dann noch entschlüsseln wollen… Und dann auch noch die legalen von den anderen Daten trennen und wieder zurückgeben, das ich nicht lache, die schaffen es ja nicht mal die 10TB irgendwohin zu kopieren oder ein forensisches Image davon zu ziehen…
Und wer nun meint 10TB wären viel, heute gibt es sehr günstige NAS mit 12-24TB die man selbstverständlich von Haus aus komplett verschlüsseln kann, wenn da nun irgendwo 100MB deliktisches Material drauf ist, was womöglich nochmals extra verschlüsselt wurde, wie soll das denn gehen mit dem finden und trennen?
Nun ich wüsste wie ich das machen würde und bin ja auch dafür ausgebildet worden solche Computerforensische Untersuchungen zu machen, doch ich weiss auch, dass in der Schweiz bislang eine solche Ausbildung nicht existiert und auch das vor allem diejenigen die eigentlich solche Aufgaben erledigen sollten, leider ziemliche Dilettanten sind…
Ich hatte mich sogar mal angeboten aber die hatten damals kein Interesse, der Grund dafür war wohl, dass ich die bessere Ausbildungen hatte als alle dort inklusive dem Vorgesetzten, von dem her selber schuld wenn die es dann mal mit einer meiner Applikationen zu tun bekommen die dann womöglich von der Gegenseite eingesetzt wird… 😉
Meiner Meinung haben die den Anschluss in Sachen Cyberkriminalität komplett verpennt, dies werden die aber wohl erst in einigen Jahren bemerken, so langsam wie die sind!
Das Problem ist, dafür braucht man Freaks und keine 08/15 Typen die immer schön ihre 8.75 Stunden Arbeiten, aber eben, dass müssen die erst noch lernen!
Es kann mehrere Jahre dauern, bis schweizerische Untersuchungsbehörden ein paar Tera Bytes untersucht haben. Es gab mal eine Reportage in SF1 wo man sah, wie die armen Kerle seitenweise Porno-Fotos nach illegalen Inhalten untersuchen. Das lässt sich nicht automatisieren und sie benötigen angeblich anschliessend psychologische Betreuung. (Auch diejenigen welche dabei ihren Spass hatten, werden dieses Angebot sicher rege benutzen um nicht aufzufallen…)